Rz. 7

Die Begriffsbestimmung für bebaute Grundstücke in § 248 BewG korrespondiert mit der Begriffsbestimmung für unbebaute Grundstücke in § 246 BewG und fungiert gleichzeitig als Abgrenzungsvorschrift zwischen unbebauten und bebauten Grundstücken. Die Begriffe des bebauten und des unbebauten Grundstücks schließen sich gegeneinander aus. Handelt es sich um ein bebautes Grundstück, kann es sich nicht um ein unbebautes Grundstück handeln und umgekehrt. Die Abgrenzung zwischen unbebauten und bebauten Grundstücken entscheidet insbesondere über die Anwendung der Bewertungsverfahren (§§ 247, 250ff. BewG) und die Steuermesszahlen nach § 15 GrStG.

 

Rz. 8

einstweilen frei

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