Rz. 9

§ 247 BewG hat eine zentrale Stellung innerhalb der Bewertung des Grundvermögens (§§ 243, 244 BewG).

§ 247 BewG enthält vornehmlich Vorschriften zur Bewertung der unbebauten Grundstücke i. S. d. § 246 BewG. Die Vorschrift erlangt darüber hinaus aber auch Bedeutung bei der Bewertung der bebauten Grundstücke und der sog Sonderfälle (§§ 261, 262 BewG).[1] So wird bei der Ermittlung des

ebenfalls auf § 247 BewG Bezug genommen.

Bei der Bewertung der unbebauten Grundstücke sind die von den Gutachterausschüssen nach den §§ 192ff. BauGB ermittelten Bodenrichtwerte nach § 196 BauGB heranzuziehen. Nach § 196 Abs. 1 S. 6 BauGB sind die Bodenrichtwerte für Zwecke der steuerlichen Bewertung des Grundbesitzes nach ergänzenden Vorgaben der Finanzverwaltung zum jeweiligen Hauptfeststellungszeitpunkt oder sonstigen Feststellungszeitpunkt zu ermitteln. Die Grundsätze zur Ableitung der Bodenrichtwerte sind auf der Grundlage des § 199 Abs. 1 BauGB in den §§ 13–17 ImmoWertV[2] geregelt.

 

Rz. 10

einstweilen frei

[1] Durch entsprechende Verweise in den §§ 261, 262 BewG sind die §§ 243260 BewG auch bei der Bewertung der sog. Sonderfälle (Erbbaurechte und Gebäude auf fremdem Grund und Boden) anzuwenden.
[2] Immobilienwertermittlungsverordnung (ImmoWertV) v. 14.7.2021, BGBl I, 2805.

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