Rz. 20

Nach § 246 Abs. 2 S. 2 BewG fällt ein bebautes Grundstück auch in den Zustand eines unbebauten Grundstücks zurück, wenn auf dem Grundstück infolge von Zerstörung oder Verfall der Gebäude kein benutzbarer Raum mehr vorhanden ist. Ein Gebäude ist dem Verfall preisgegeben, wenn der Abnutzungsprozess so weit fortgeschritten ist, dass das Gebäude nach objektiven Verhältnissen auf Dauer nicht mehr benutzt werden kann. Die Verfallsmerkmale müssen an der Bausubstanz erkennbar sein und das gesamte Gebäude betreffen.[1] Von einem Verfall ist auszugehen, wenn erhebliche Schäden an konstruktiven Teilen des Gebäudes eingetreten sind und ein Zustand gegeben ist, der aus bauordnungsrechtlicher Sicht die sofortige Räumung nach sich ziehen würde (Rz. 16).[2] Dies ist stets der Fall, wenn eine Anordnung der Bauaufsichtsbehörde zur sofortigen Räumung des Grundstücks vorliegt. Der Verlust der Benutzbarkeit eines Gebäudes wird durch eine baupolizeiliche Räumungsverfügung "objektiviert". Sie ist als Indiz für eine entfallene Benutzbarkeit anzusehen.[3] Aber auch in diesem Fall ist gesondert zu prüfen, ob der Zustand von Dauer ist.[4] Eine dauerhafte Nutzung zu Wohnzwecken, betrieblichen oder anderen bestimmungsgemäßen Zwecken darf auf Dauer nicht möglich sein.[5] Behebbare Baumängel und Bauschäden sowie aufgestauter Reparaturbedarf infolge von unterlassenen Instandsetzungs- und Reparaturarbeiten wirken sich nur vorübergehend auf Art und Umfang der Gebäudenutzung aus. Sie betreffen nicht unmittelbar die Konstruktion des Gebäudes und führen deshalb nicht dazu, dass ein Gebäude dem Verfall preisgegeben ist.[6] Ein Gebäude ist zerstört, wenn auf Dauer keine benutzbaren Räume vorhanden sind.[7] Befinden sich auf dem Grundstück neben den verfallenen oder zerstörten Gebäuden im Übrigen andere benutzbare Gebäude, liegt weiterhin ein bebautes Grundstück vor. Wenn in einem ansonsten verfallenen oder zerstörten Gebäude noch Kellerräume vorhanden sind, die zu gewerblichen oder zu Wohnzwecken ausgebaut und deshalb auf Dauer benutzbar sind, ist das Grundstück ebenfalls noch als ein bebautes Grundstück anzusehen.[8]

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