Rz. 10

Nach § 245 BewG bleiben Gebäude, Gebäudeteile und Anlagen, die

  • wegen der in § 1 ZSKG bezeichneten Zwecke geschaffen worden sind (Rz. 11) und
  • im Frieden nicht oder nur gelegentlich oder geringfügig für andere Zwecke mitbenutzt werden (Rz. 13),

bei der Ermittlung des Grundsteuerwerts außer Betracht (Rz. 15).

2.1 Schaffung für Zwecke des Zivilschutzes

 

Rz. 11

Der Nichtansatz im Rahmen der Grundsteuerbewertung des Grundvermögens nach § 245 BewG setzt zunächst voraus, dass die Gebäude, Gebäudeteile und Anlagen wegen der in § 1 ZSKG bezeichneten Zwecke geschaffen worden sind.

Nach § 1 S. 1 ZSKG ist es Aufgabe des Zivilschutzes, durch nichtmilitärische Maßnahmen die Bevölkerung, ihre Wohnungen und Arbeitsstätten, lebens- oder verteidigungswichtige zivile Dienststellen, Betriebe, Einrichtungen und Anlagen sowie das Kulturgut vor Kriegseinwirkungen zu schützen und deren Folgen zu beseitigen oder zu mildern.

Demgemäß dienen insbesondere Luftschutz- und Atomschutzbunker, Luftschutzkeller und -räume, Hausschutzräume, Druckkammern oder Gasschleusen Zwecken des Zivilschutzes.[1]

 

Rz. 12

einstweilen frei

[1] Niedersächsisches FG v. 18.5.1993 I 58/88, EFG 1993, 767; FG Düsseldorf v. 23.1.1992 11 K 81/91 BG, EFG 1992, 315; A 245 Abs. 1 S. 1 AEBewGrSt.

2.2 Nutzung in Friedenszeiten

 

Rz. 13

§ 245 BewG setzt des Weiteren voraus, dass die wegen der in § 1 ZSKG bezeichneten Zwecke geschaffenen Gebäude, Gebäudeteile und Anlagen (Rz. 11) in Friedenszeiten nur gelegentlich oder geringfügig für andere als dem Zivilschutz dienende Zwecke genutzt werden.

Eine im Frieden unbeachtliche gelegentliche Nutzung zu anderen Zwecken liegt z. B. vor, wenn in einem für die begünstigten Zwecke geschaffenen Raum von Zeit zu Zeit Veranstaltungen abgehalten werden, zu deren Durchführung der Raum nicht besonders hergerichtet werden muss.[1] Von einer unschädlichen geringfügigen Nutzung zu anderen Zwecken ist z. B. auszugehen, wenn in einem solchen Raum lediglich Gartengeräte, Fahrräder oder dergleichen abgestellt werden.[2]

Hingegen sind die Gebäude, Gebäudeteile und Anlagen in die Bewertung einzubeziehen, wenn sie ständig anderen Zwecken dienen, z. B. als Lager-, Lehr- oder Ausbildungsräume[3], Waschküche, Bügelraum, Musikraum, Hobby- oder Fitessraum[4] oder Garage.[5]

Für die Beurteilung, ob in Friedenszeiten nur eine gelegentliche oder geringfügige Nutzung zu anderen als dem Zivilschutz dienenden Zwecken vorliegt, sind die tatsächlichen Verhältnisse im Feststellungszeitpunkt maßgebend. Entsprechend dem Stichtagsprinzip bei der Grundsteuer (§ 9 GrStG Rz. 10ff.) ist hierbei auf die Verhältnisse zu Beginn des jeweiligen Kalenderjahres abzustellen. Unter der Prämisse eines weitgehend automationsgestützten Bewertungsverfahrens dürfte eine solche Prüfung bei der Grundsteuerbewertung allenfalls in Einzelfällen in Betracht kommen.[6]

 

Rz. 14

einstweilen frei

[2] A 245 Abs. 1 S. 6 AEBewGrSt; R B 197 S. 4 ErbStR 2019 zur Erbschaft- und Schenkungsteuer.
[3] R B 197 Abs. 1 S. 5 ErbStR 2019 zur Erbschaft- und Schenkungsteuer.
[4] Halaczynski, in Rössler/Troll, BewG, § 71 BewG Rz. 10.
[5] FG Düsseldorf v. 23.1.1992 11 K 81/91 BG, EFG 1992, 315.
[6] S. auch Bock, in Grootens, BewG, § 245 BewG, Rz. 22 und Eisele, in Rössler/Troll, BewG, § 245 BewG, Rz. 4.

2.3 Nichtansatz bei der Grundsteuerwertermittlung

 

Rz. 15

Sind die Tatbestandsvoraussetzungen des § 245 BewG erfüllt (Rz. 11, 13), bleiben die dem Zivilschutz dienenden Gebäude, Gebäudeteile und Anlagen bei der Ermittlung des Grundsteuerwerts außer Betracht. Für Anlagen geht § 245 BewG ins Leere, da deren Werteinfluss – ohne gesonderte Ermittlung – mit dem ermittelten Grundsteuerwert abgegolten ist (Rz. 8).

Der Nichtansatz der Gebäude, Gebäudeteile und Anlagen für den Zivilschutz wird dadurch erreicht, in dem die Flächen der dem Zivilschutz dienenden Gebäude und Gebäudeteile sowohl im Ertrags- als auch im Sachwertverfahren nicht angesetzt werden.[1] Der Wert des Grund und Bodens ist hiervon unabhängig in den jeweiligen Bewertungsverfahren vollumfänglich, und zwar einschließlich der bebauten Fläche (Standortfläche), die den Gebäuden, Gebäudeteile oder Anlagen für den Zivilschutz zuzuordnen ist, anzusetzen.[2]

Für die Bestimmung der jeweiligen Grundstücksart (und Gebäudeart) und damit der Entscheidung über die Anwendung des Ertrags- oder Sachwertverfahrens ist es sachgerecht, die dem Zivilschutz dienenden Gebäude und Gebäudeteile in die Betrachtung einzubeziehen.[3]

Befinden sich auf einem Grundstück nur Gebäude, die i. S. d. Vorschrift dem Zivilschutz dienen, liegt ein sonstiges bebautes Grundstück gem. § 249 Abs. 9 BewG vor, das gem. § 250 Abs. 3 Nr. 4 BewG im Sachwertverfahren zu bewerten ist. Da sich aufgrund des Nichtansatzes der Gebäudefläche kein Gebäudesachwert ergibt, entspricht der Grundsteuerwert in diesen Fällen dem Wert des Grund und Bodens nach § 258 Abs. 2 i. V. m. § 247 BewG.

Bei der Bewertung von Wohngrundstücken i. S. d. § 249 Abs. 1 Nrn. 1–4 BewG im Ertragswertverfahren (§ 250 Abs. 2 BewG i. V. m. §§ 252ff. BewG) wird die Nutzfläche der dem Zivilschutz dienenden Gebäude oder Gebäudeteile bei der Ermittl...

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