Rz. 28

Nach § 244 Abs. 3 Nr. 4 BewG gelten jedes Wohnungserbbaurecht und Teilerbbaurecht zusammen mit dem anteiligen belasteten Grund und Boden als ein Grundstück bzw. als eine wirtschaftliche Einheit des Grundvermögens. Zur Definition des Wohnungserbbau- und Teilerbbaurechts s. § 243 BewG Rz. 41.

Wohnungs- bzw. Teilerbbaurechte werden begründet, wenn Anteile an einem Erbbaurecht, das mehreren gemeinschaftlich nach Bruchteilen zusteht, in der Weise beschränkt werden, dass jedem der Mitberechtigten das Sondereigentum an einer bestimmten Wohnung oder an nicht zu Wohnzwecken dienenden bestimmten Räumen in einem aufgrund des Erbbaurechts errichteten oder zu errichtenden Gebäude eingeräumt wird (§ 30 WEG). Für jeden Anteil wird gem. § 30 Abs. 3 S. 1 WEG ein besonderes Erbbaugrundbuchblatt angelegt (Wohnungserbbaugrundbuch bzw. Teilerbbaugrundbuch). Die wirtschaftliche Einheit des Wohnungs- bzw. Teilerbbaurechts erstreckt sich auf das Sondereigentum an einer Wohnung bzw. an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen und einem Anteil (Bruchteil) am Erbbaugrundstück.

Nach § 261 S. 3 BewG gelten für Wohnungserbbau- und Teilerbbaurechte die Sonderregelungen zur Bewertung und Zuordnung für das Erbbaurecht und dem mit dem Erbbaurecht belasteten Grundstück (Erbbaugrundstück) entsprechend (Rz. 4, 22). Für das jeweilige Wohnungs- bzw. Teilerbbaurecht ist somit zusammen mit dem anteiligen belasteten Grund und Boden ein Gesamtwert nach den §§ 243260 BewG zu ermitteln, der festzustellen wäre, wenn die Belastung mit dem Erbbaurecht nicht bestünde. Infolgedessen werden Wohnungserbbau- und Teilerbbaurecht wie Wohnungs- und Teileigentum bewertet. Dieser Wert ist dem Wohnungserbbau- bzw. Teilerbbauberechtigten zuzurechnen.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge