Rz. 4

§ 244 BewG wurde mit dem Grundsteuer-Reformgesetz vom 26.11.2019 in das Bewertungsgesetz eingefügt. Im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2020[1] wurde in § 244 Abs. 3 Nr. 4 BewG klargestellt, dass die Sonderregelungen zur wirtschaftlichen Einheit, Bewertung und Zuordnung für das Erbbaurecht und dem mit dem Erbbaurecht belasteten Grundstück (Erbbaurechtsgrundstück) – entsprechend – für das Wohnungserbbau- und Teilerbbaurecht gelten.[2] Hierbei wurde explizit geregelt, dass jedes Wohnungserbbau- und Teilerbbaurecht zusammen mit dem – anteiligen – belasteten Grund und Boden als eine wirtschaftliche Einheit gilt.

 

Rz. 5

§ 243 BewG ist gem. § 266 BewG erstmals für den Hauptfeststellungszeitpunkt 1.1.2022 anzuwenden.

 

Rz. 6

einstweilen frei

[1] Jahressteuergesetz 2020 (JStG 2020) v. 21.12.2020, BGBl I 2020, 3096, BStBl I 2021, 6.
[2] Gesetzentwurf der Bundesregierung zu Art. 24 Nr. 2, § 244 Abs. 3 Nr. 4 BewG, BT-Drs. 19/22850 v. 25.9.2020, 168.

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