Rz. 4
§ 244 BewG wurde mit dem Grundsteuer-Reformgesetz vom 26.11.2019 in das Bewertungsgesetz eingefügt. Im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2020[1] wurde in § 244 Abs. 3 Nr. 4 BewG klargestellt, dass die Sonderregelungen zur wirtschaftlichen Einheit, Bewertung und Zuordnung für das Erbbaurecht und dem mit dem Erbbaurecht belasteten Grundstück (Erbbaurechtsgrundstück) – entsprechend – für das Wohnungserbbau- und Teilerbbaurecht gelten.[2] Hierbei wurde explizit geregelt, dass jedes Wohnungserbbau- und Teilerbbaurecht zusammen mit dem – anteiligen – belasteten Grund und Boden als eine wirtschaftliche Einheit gilt.
Rz. 5
§ 243 BewG ist gem. § 266 BewG erstmals für den Hauptfeststellungszeitpunkt 1.1.2022 anzuwenden.
Rz. 6
einstweilen frei
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen