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Nach § 243 Abs. 1 Nr. 3 BewG gehören des Weiteren das Wohnungs- und Teileigentum zum Grundvermögen. Auf die zusätzliche Zitierung des Wohnungseigentumsgesetzes, wie in § 68 Abs. 1 Nr. 3, § 176 Abs. 1 Nr. 3 BewG, konnte verzichtet werden. Einerseits gilt nach § 244 Abs. 3 Nr. 3 BewG jedes Wohnungs- und Teileigentum nach dem Wohnungseigentumsgesetz als Grundstück und andererseits werden in § 249 Abs. 5 und 6 BewG Wohnungs- und Teileigentum wortgleich zu § 1 Abs. 2 und 3 Wohnungseigentumsgesetz (WEG)[1] definiert. Wohnungseigentum ist gem. § 1 Abs. 2 WEG das Sondereigentum an einer Wohnung i. V. m. dem Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum, zu dem es gehört. Teileigentum ist gem. § 1 Abs. 3 WEG das Sondereigentum an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen eines Gebäudes i. V. m. dem Miteigentum an dem gemeinschaftlichen Eigentum, zu dem es gehört. Gemeinschaftliches Eigentum im vorgenannten Sinne sind gem. § 1 Abs. 5 WEG das Grundstück und das Gebäude, soweit sie nicht im Sondereigentum oder im Eigentum eines Dritten stehen. Wohnungs- und Teileigentum werden entweder durch vertragliche Einräumung von Sondereigentum (§ 3 WEG) oder infolge Teilung durch den Eigentümer (§ 8 WEG) begründet. Nach § 244 Abs. 3 Nr. 3 BewG gilt jedes Wohnungseigentum und Teileigentum nach dem Wohnungseigentumsgesetz als Grundstück bzw. wirtschaftliche Einheit des Grundvermögens. Wohnungs- und Teileigentum sind bei der Bewertung der bebauten Grundstücke gem. § 249 Abs. 1 Nrn. 4 und 5 BewG jeweils als gesonderte Grundstücksart anzusehen.

[1] Gesetz über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht (Wohnungseigentumsgesetz) v. 15.3.1951, in der Fassung der Bekanntmachung v. 12.1.2021, BGBl. I S. 34.

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