Rz. 2

§ 242 BewG bestimmt Art und Umfang der übrigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen eines Betriebes der Land- und Forstwirtschaft. Er verselbständigt einerseits die Sondernutzungen und andere Sonderkulturen von der landwirtschaftlichen Nutzung als eigene Nutzung und ordnet andererseits land- und forstwirtschaftlichen Betätigungen, die nicht von einer Nutzung in § 234 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a-d BewG erfasst sind, einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft als eigenständige sonstige land- und forstwirtschaftliche Nutzungen zu.

Abs. 1 der Vorschrift gliedert die übrigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen in die

  • Sondernutzungen Hopfen, Spargel und andere Sonderkulturen sowie
  • sonstigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen

auf.

In Abs. 2 der Vorschrift werden in einer nicht abschließenden Aufzählung insgesamt zehn land- und forstwirtschaftlichen Betätigungen als sonstige land- und forstwirtschaftliche Nutzungen qualifiziert, die jeweils eine eigene Nutzung darstellen.

 

Rz. 3

Einstweilen frei

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