Rz. 2
In § 238 BewG werden ertragswerterhöhende Zuschläge zum Reinertrag
- der landwirtschaftlichen Nutzung bei verstärkter Tierhaltung (Abs. 1 Nr. 1),
- der gärtnerischen Nutzung bei Flächen unter Glas und Kunststoffen (Abs. 1 Nr. 2),
- der Nutzungsart Hofstelle bei weinbaulicher Nutzung mit Wirtschaftsgebäuden zur Fass- und Flaschenweinerzeugung und bei Nebenbetrieben (Abs. 1 Nr. 3) sowie
- einer land- und forstwirtschaftlichen Nutzung oder Nutzungsart, wenn die Eigentumsfläche des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs zugleich der Stromerzeugung aus Windenergie dient (Abs. 2),
normiert.
Rz. 3
Einstweilen frei
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