Rz. 31

In § 237 Abs. 8 BewG wird die Bewertung der Hofstelle geregelt. In diesem Zusammenhang wird die Ermittlung des standardisierten Reinertrags für die Hofflächen und Nebenbetriebe konkretisiert.

Nach § 234 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. d i. V. m. § 234 Abs. 6 BewG umfasst die Nutzungsart Hofstelle alle Hof- und Wirtschaftsgebäudeflächen einschließlich der Nebenflächen, wenn von dort land- und forstwirtschaftliche Flächen nachhaltig bewirtschaftet werden (§ 234 BewG Rz. 45). Die Hof- und Wirtschaftsgebäudeflächen einer Hofstelle umfassen den Grund und Boden, die Gebäude- und Gebäudenebenflächen einschließlich der darin ausgeübten Nebenbetriebe (§ 234 BewG Rz. 47ff.), soweit sie nicht den Wohngebäuden zuzuordnen sind (Rz. 33ff.).[1]

Nach der bisherigen Rechtslage bei der Einheitsbewertung werden Hausgärten bis zu 10 Ar zur Hof- und Gebäudefläche gerechnet (§ 40 Abs. 3 S. 2 BewG). Ferner wird die gesamte Hof- und Gebäudefläche für Zwecke der Bewertung in eine Nutzung oder bei Vorliegen mehrerer Nutzungen in diese anteilig einbezogen, soweit sie ihr dienen. Im reformierten Bewertungsrecht werden die Hof- und Wirtschaftsgebäudeflächen zur grundlegenden Vereinfachung des Bewertungsverfahrens gesondert bewertet.[2]

Der Grund und Boden der Hofstelle wird anhand der zuvor gegenüber dem Grundvermögen abgegrenzten Hoffläche (Rz. 33 ff.) i. S. d. § 237 Abs. 8 S. 2 BewG typisierend mit dem dreifachen höchsten Reinertrag der landwirtschaftlichen Nutzung bewertet (Rz. 32). Mit dem für Hofflächen einschlägigen Bewertungsfaktor in der Anlage 32 BewG wird der höchste Reinertrag der landwirtschaftlichen Nutzung erfasst [6,62 EUR/Ar entspricht der Summe aus den Bewertungsfaktoren Grundbetrag (2,52 EUR/Ar) und Ertragsmesszahl bei Annahme einer Acker- bzw. Grünlandzahl von 100 (100 x 1 x 0,041 = 4,1 EUR/Ar) für die landwirtschaftliche Nutzung nach Anlage 27 BewG]. Damit wird die bisher mittelbar erfolgte Bewertung der Hofstelle dem Grunde nach praxisgerecht fortgeführt und für Zwecke einer vollautomatischen Bewertung nutzbar gemacht. Zugleich wird dadurch gewährleistet, dass Flächenänderungen bei den Nutzungen sich folgerichtig nicht auf die Bewertung der Hofstelle auswirken. Mit der Verdreifachung des höchsten Reinertrags der landwirtschaftlichen Nutzung werden zudem die ertragswerterhöhender Umstände einer Hofstelle in Relation zu den land- und forstwirtschaftlich nutzbaren Flächen abgegolten.[3]

Auf eine gesonderte Erfassung und Bewertung der Wirtschaftsgebäude (§ 232 BewG Rz. 29) hat der Gesetzgeber – im Gegensatz zum Entwurf des Bundesrates für ein Gesetz zur Änderung des Bewertungsgesetzes[4]- grundsätzlich verzichtet. Diese sind vielmehr in der Masse der Fälle mit dem dreifachen Bewertungsfaktor gem. Anlage 32 BewG für den Grund und Boden der Hofstelle typisierend abgegolten.[5] Lediglich für die Wirtschaftsgebäude der weinbauliche Nutzung bei Fass- und Flaschenweinerzeugung und für die Wirtschaftsgebäude der Nebenbetriebe sind mangels automationsfähiger Zuschlagsmöglichkeiten gesonderte Zuschläge zum Reinertrag der Nutzungsart Hofstelle vorgesehen.

Für Nebenbetriebe (§ 234 BewG Rz. 47ff.) gelten entsprechende Grundsätze. Anstelle einer komplizierten Einzelertragswertermittlung bei der Einheitsbewertung erfolgt die Erfassung und Bewertung der land- und forstwirtschaftlichen Nebenbetriebe im reformierten Bewertungsrecht über den Ansatz des Flächenwerts für den Grund und Boden der Hofstelle sowie über den Reinertragszuschlag bei der Nutzungsart Hofstelle für die Wirtschaftsgebäudeflächen der Nebenbetriebe. Mit dieser pauschalen Erfassung der land- und forstwirtschaftlichen Nebenbetriebe erfolgt eine mit dem Grundvermögen vergleichbare Bewertung der dort erfassten gewerblichen Nebenbetriebe.[6]

 

Rz. 32

Der Reinertrag für die jeweils zu bewertende Nutzungsart Hofstelle und für die Nebenbetriebe ermittelt sich gem. § 237 Abs. 8 S. 1 und 2 BewG aus der Summe der Flächenwerte, die sich jeweils durch Multiplikation der als Hofstelle gesetzlich klassifizierten Eigentumsfläche des Betriebs mit dem dreifachen Bewertungsfaktor für Hofflächen gem. Anlage 32 BewG (3 x 6,62 EUR/Ar = 19,86 EUR/Ar) ergeben.

Auszug aus Anlage 32 BewG:[7]

 
Bewertungsfaktor für Flächeneinheit in EUR
Hofflächen pro Ar 6,62

Die Multiplikation mit dem dreifachen Bewertungsfaktor für Hofflächen gem. Anlage 32 BewG bewirkt, dass die Hoffläche (Grund und Boden der Hofstelle) mit dem dreifachen höchsten Reinertrag der landwirtschaftlichen Nutzung bewertet wird. Hiermit sind auch die ertragswerterhöhenden Umstände einer Hofstelle in Relation zu den land- und forstwirtschaftlich nutzbaren Flächen abgegolten (Rz. 31).

Des Weiteren sind mit diesem Wertansatz für den Grund und Boden der Hofstelle – vorbehaltlich der Zuschläge nach § 238 Abs. 1 Nr. 2 und 3 oder Abs. 2 BewG – auch sämtliche Wirtschaftsgebäude abgegolten. Flächen, die der Nutzungsart Hofstelle zuzurechnen sind, müssen dabei nicht im räumlichen Verbund liegen. So sind z. B. auch getrennt liegende Wirtschaftsgebäude wie Stall...

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