Rz. 23

In § 237 Abs. 5 BewG wird die Ermittlung des standardisierten Reinertrags für die gärtnerische Nutzung, untergliedert in die Nutzungsteile Gemüsebau, Blumen- und Zierpflanzenbau, Obstbau sowie Baumschulen konkretisiert (§ 234 BewG Rz. 21ff.).[1]

Der Reinertrag der gärtnerischen Nutzung ist gem. § 237 Abs. 5 S. 1 BewG getrennt nach den gem. § 234 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d, Doppelbuchst. aa–dd festgelegten Nutzungsteilen der gärtnerischen Nutzung zu ermitteln.

Der Reinertrag eines Nutzungsteils der gärtnerischen Nutzung ermittelt sich nach § 237 Abs. 5 S. 2 und 3 BewG aus der Summe der Flächenwerte, die sich jeweils durch Multiplikation der Größe einer dem Nutzungsteil zuzuordnenden Eigentumsfläche mit dem einschlägigen Bewertungsfaktor in der Anlage 30 BewG ergeben. Soweit es sich um Flächen unter Glas und Kunststoffen handelt, wie bei Gewächshäusern, begehbaren Folientunneln, Foliengewächshäusern und anderen Kulturräumen, sieht § 238 Abs. 1 Nr. 2 BewG Zuschläge zum jeweiligen Reinertrag vor.

Für die Grundkonstellation einer Bewirtschaftung der Flächen im Freiland enthält Anlage 30 BewG[2] folgende Bewertungsfaktoren:

 
Nutzungsteil Gemüsebau
Bewertungsfaktor für Flächeneinheit in EUR
Flächen im Freiland und für Kleingarten- und Dauerkleingartenland pro Ar 12,35
Nutzungsteil Blumen-/Zierpflanzenbau
Bewertungsfaktor für Flächeneinheit in EUR
Flächen im Freiland pro Ar 27,60
Nutzungsteil Obstbau
Bewertungsfaktor für Flächeneinheit in EUR
Flächen im Freiland pro Ar 9,53
Nutzungsteil Baumschulen
Bewertungsfaktor für Flächeneinheit in EUR
Flächen im Freiland pro Ar 22,29

Nach § 237 Abs. 5 S. 4 BewG wird abweichend von den vorstehenden Grundsätzen nach § 237 Abs. 5 S. 1–3 BewG der Nutzungsteil Gemüsebau – der Höhe nach – wie eine landwirtschaftliche Nutzung bewertet, wenn im Wechsel landwirtschaftliche und gärtnerische Erzeugnisse im Freiland gewonnen werden und keine Bewässerungsmöglichkeiten bestehen.[3] Die abweichende Bewertung lässt die Einordnung (Klassifizierung) der Flächen i. S. d. § 234 Abs. 1 und 2 BewG unberührt.

Mit dieser Ausnahmeregelung bezweckt der Gesetzgeber eine grundlegenden Vereinfachung des Bewertungsverfahrens gegenüber der bisherigen Rechtslage.[4] Im reformierten Bewertungsrecht sind nicht mehr einzelne Zwischenfrüchte, wie z. B. Kopfkohl oder Pflückerbsen, sondern generell wechselnde Fruchtfolgen ausgenommen. Hierdurch wird eine kaum verifizierbare Zuordnung zur landwirtschaftlichen Nutzung oder zum Nutzungsteil Gemüsebau der gärtnerischen Nutzung vermieden. Mit dem zusätzlichen Tatbestandsmerkmal einer fehlenden Bewässerung soll typisierend sichergestellt werden, dass regelmäßig nur der feldmäßige Anbau von Gemüsesorten mit dem Reinertrag für die landwirtschaftliche Nutzung bewertet wird. In den Fällen mit Bewässerungsmöglichkeit geht der Gesetzgeber hingegen typisierend davon aus, dass ein spezialisierter Anbau von Gemüse im Freiland erfolgt, der ausschließlich dem Nutzungsteil Gemüsebau der gärtnerischen Nutzung zuzuordnen und damit gegenüber der landwirtschaftlichen Nutzung mit einem höheren Reinertrag anzusetzen ist. In der Praxis eines automationsgestützten Bewertungsverfahrens besteht allerdings die Schwierigkeit, dass über nicht im Liegenschaftskataster nachgewiesene Bewässerungsmöglichkeiten, ggf. nur durch Mitteilungen der Wasser- und Bodenverbände oder Beregnungsverbände i. S. d. § 229 Abs. 3 BewG Kenntnis erlangt werden kann.[5]

 
Praxis-Beispiel

Gärtnerische Nutzung und Landwirtschaft[6]

Landwirt L ist Eigentümer folgender Flurstücke: Eine grundsätzlich der gärtnerischen Nutzung dienende Ackerfläche mit der Katasterbezeichnung Flur 8, Flurstück 15 ist 200 Ar groß und die Summe der Ertragsmesszahlen [EMZ] beträgt 10.000 EMZ. Auf der Fläche werden im Wechsel Kopfkohl und Getreide (Weizen, Gerste, Hafer, Triticale) angebaut; es besteht jedoch keine Bewässerungsmöglichkeit. Damit ist die dem Nutzungsteil Gemüsebau der gärtnerischen Nutzung zuzuordnende Fläche wie eine landwirtschaftliche Fläche zu bewerten. Auf der Flur 8, Flurstück 14 mit einer Größe von 100 Ar stehen Blumen zum Selbstpflücken. Die Fläche Flur 8, Flurstück 10 hat eine Größe von 300 Ar und dient dem Erdbeeranbau.

Der Reinertrag der gärtnerischen Nutzung ermittelt sich in diesem Fall wie folgt:

 
Bewertungsfaktoren Flur 8, Flurstück 15
Grundbetrag 200,00 Ar x 2,52 EUR/Ar = 504,00 EUR
Ertragsmesszahl [EMZ] 10.000 EMZ x 0,041 EUR/EMZ = 410,00 EUR
Flächenwert des Nutzungsteils Gemüsebau   = 914,00 EUR
Bewertungsfaktoren Flur 8, Flurstück 14
Nutzungsteil Blumen- und Zierpflanzenbau 100 Ar x 27,60 EUR/Ar = 2.760,00 EUR
Flächenwert des Nutzungsteils Blumen- und Zierpflanzenbau   = 2.760,00 EUR
Bewertungsfaktoren Flur 8, Flurstück 10
Nutzungsteil Obstbau 300 Ar x 9,53 EUR/Ar = 2.859,00 EUR
Flächenwert des Nutzungsteils Obstbau   = 2.859,00 EUR
Ermittlung der Reinerträge des Betriebs
Summe der Flächenwerte = Reinertrag der gärtnerischen Nutzung = 6.533,00 EUR

Die summierten Ergebnisse aus der Vervielfältigung der jeweiligen Eigen...

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