Rz. 36

In § 234 Abs. 1 Nr. 3 BewG werden schließlich Nebenbetriebe dem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft zugeordnet und gesondert erfasst. Für die Abgrenzung des Nebenbetriebs zum Gewerbebetrieb gelten die bisherigen Grundsätze.[1]

Der Nebenbetrieb wird in § 234 Abs. 7 BewG definiert (s. Rz. 47 f.).

[1] S. Gesetzesbegründung zum Grundsteuer-Reformgesetz, zu § 234 Abs. 1 BewG, BT-Drs. 19/11085 v. 25.6.2019, 101.

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