Rz. 33

Unter die übrigen land- und forstwirtschaftliche Nutzungen nach § 234 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. e BewG fallen alle land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen, die nicht explizit in § 234 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a-d BewG genannt sind. Die übrigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen werden in § 242 BewG präzisiert (s. § 242 BewG Rz. 1 ff.).

 

Rz. 34

Einstweilen frei

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