Rz. 19

Die weinbauliche Nutzung umfasst alle Wirtschaftsgüter, die der Erzeugung von Trauben sowie der Gewinnung von Maische, Most und Wein aus diesen Trauben zu dienen bestimmt sind.[1]

Wirtschaftsgüter der weinbaulichen Nutzung sind insbesondere die Flächen zur Erzeugung von Trauben sowie die Wirtschaftsgebäude und Betriebsmittel, die der Traubenerzeugung, der Gewinnung von Maische und Most sowie dem Ausbau, der Lagerung und der Vermarktung des Weines dienen. Bei Betrieben, die die erzeugten Trauben zu Fass- und Flaschenwein ausbauen, gehören die gesamten Vorräte an Fass- und Flaschenwein zum normalen Bestand an umlaufenden Betriebsmitteln.[2]

Zur Fläche der weinbaulichen Nutzung gehören

  • die im Ertrag stehenden Rebanlagen,
  • die weinbauwürdigen, vorübergehend aber nicht bestockten Flächen sowie
  • die noch nicht ertragsfähigen Jungfelder.

Der Anbau von Reben zur Gewinnung von Unterlagenholz (sog. Rebmuttergärten) und die Anzucht von Pflanzreben (sog. Rebschulen), unabhängig davon, ob sie dem Eigenbedarf des Betriebs dienen, sind im reformierten Bewertungsrecht nicht der weinbaulichen, sondern dem Nutzungsteil Baumschulen der gärtnerischen Nutzung zuzuordnen.[3]

In die Weinbaulage eingesprengte Flächen anderer Nutzungen sind der weinbaulichen Nutzung zuzurechnen, wenn sie nur vorübergehend nicht weinbaulich genutzt werden. Ehemalige Weinbauflächen, die brachliegen und bei denen zukünftig nicht mehr mit einer land- und forstwirtschaftlichen Nutzung zu rechnen ist, sind nach den jeweiligen Verhältnissen als Geringstland zu klassifizieren[4]

Zu den Wirtschaftsgebäuden der weinbaulichen Nutzung gehören die Gebäude und Gebäudeteile, die der Gewinnung von Maische und Most sowie dem Ausbau, der Lagerung sowie der Vermarktung des Weines dienen oder zu dienen bestimmt sind. Diese Wirtschaftsgebäudeflächen werden gem. § 238 Abs. 1 Nr. 3 i. V. m. der Anlage 32 BewG mit einem Reinertragszuschlag bei der Nutzungsart Hofstelle erfasst.

 

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