Nach dieser Handlungsalternative gem. § 261 Abs. 1 Nr. 3 StGB n.F. erfüllt derjenige den Geldwäschetatbestand, wer sich oder einem Dritten mit Einverständnis des Vortäters einen aus einer Vortat herrührenden Gegenstand verschafft, wobei sodann der Geldwäschetäter oder Dritte unter Ausschluss des Vortäters über den Gegenstand verfügen kann. Das Verschaffen bezeichnet die Herstellung der selbstständigen tatsächlichen eigentümergleichen Verfügungsgewalt des Geldwäschetäters über die Sache zu eigenen wirtschaftlichen Zwecken. Das Verschaffen i.S.d. § 261 Abs. 1 Nr. 3 StGB n.F. fordert aber kein kollusives Zusammenwirken von Geldwäsche- und Vortäter.

Anhand des Gesetzeswortlautes könnte man meinen, dass ein Vortäter einer Steuerhinterziehung, deren geldwäschetauglicher Gegenstand aus unrechtmäßigen Steuererstattungen herrührt, gleichzeitig auch Geldwäscher durch Verschaffen der tatsächlichen Verfügungsmacht für sich selbst oder eine juristische Person sein kann. Es ist muss jedoch zu einem Übergang der Verfügungsmacht auf eine andere Person (Geldwäscher) kommen, die dabei unabhängig vom Willen des Vortäters über die Sache verfügen kann. Da es folglich eines weiteren Verfügungsschrittes bzw. zusätzlicher Sachverhaltselemente bedarf, scheidet die Geldwäschevariante bei der Steuerhinterziehung regelmäßig aus, wenn keine weitere Person nach der Steuererstattung über den geldwäschetauglichen Gegenstand Verfügungsgewalt erhält. Im Übrigen stellt die bloße Veranlassung der Überweisung einer Steuererstattung noch kein Verschaffen gem. § 261 Abs. 1 Nr. 3 StGB n.F. dar.

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