Über § 261 Abs. 9 Nr. 1 StGB n.F. wird die Anwendbarkeit des Geldwäschetatbestandes auch auf geldwäschetaugliche Gegenstände ausgedehnt, die aus einer im Ausland begangenen Vortat herrühren. Voraussetzung ist jedoch, dass die im Ausland begangene Vortat nach deutschem Strafrecht eine rechtswidrige Tat und damit strafbar wäre. Zusätzlich muss die ausländische Vortat am ausländischen Tatort auch mit Strafe bedroht sein. Die Vorschrift ist jedoch nur in den Fällen anwendbar, in denen die im Ausland begangene Vortat nicht schon gem. § 11 Abs. 1 Nr. 5 StGB eine rechtswidrige Tat nach deutschem Strafrecht, z.B. § 370 AO, darstellt und und damit im Inland bestraft werden kann. In diesen Fällen bedarf es der Sonderregelung nicht, weil bereits § 261 Abs. 1 oder 2 StGB n.F. die Strafbarkeit begründet.

Beraterhinweis § 261 Abs. 9 Nr. 1 StGB n.F. greift damit aus steuerstrafrechtlicher Sicht u.a. bei ausländischen Vortaten, auf die das deutsche Strafrecht nicht anwendbar ist. Bei Steuerstraftaten als Vortat zu Lasten ausländischer Staaten wäre bei angenommener Strafbarkeit am ausländischen Tatort eine Geldwäschestrafbarkeit nach § 261 Abs. 9 StGB n.F. gegeben, sofern es sich bei einem Steuerhinterzieher um einen deutschen Staatsangehörigen handelt, denn dann wäre gem. § 7 Abs. 2 Nr. 1 StGB das deutsche Strafrecht anwendbar. Auch wenn keine inländische rechtswidrige Tat gegeben ist, weil die "normale" Steuerhinterziehung ausländischer Steuern keine rechtswidrige Tat darstellt, ist dennoch im Blick zu behalten, dass die Auslandsvortat zum Nachteil ausländischer Staaten bei einer sinngemäßen Anwendung der inländischen Strafrechtsnorm des § 370 AO eine rechtswidrige Tat wäre. Die gesonderte Vorschrift des § 370 Abs. 6 und § 370 Abs. 7 AO stellt hingegen bereits – durch Fiktion – eine inländische rechtswidrige Tat dar, weshalb es der "Sondervorschrift" des § 261 Abs. 9 StGB n.F. in derartigen Fällen nicht bedarf, denn in diesen Fällen wäre eine Strafbarkeit bereits nach § 261 Abs. 1 StGB n.F. gegeben.

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