Zutreffend weist der BFH in seinem Beschluss vom 14.12.2022 darauf hin, dass Schätzungen anhand der Richtsatzsammlung nicht nur für das Besteuerungsverfahren von Bedeutung ist, sondern auch für das Steuerstrafverfahren. Hier wie dort ist der äußere Betriebsvergleich eine anerkannte Schätzungsmethode. Für diesen ist die Richtsatzsammlung ein wichtiges Hilfsmittel (vgl. auch "Vorbemerkungen A) Ziff.1"). Allerdings hat der BGH in seiner Entscheidung v. 20.12.2016 – 1 StR 505/16 in steuerstrafrechtlicher Hinsicht schon Grenzen aufgezeigt.

Beraterhinweis Berater und Verteidiger sind gehalten, die Bedenken des X. Senats jedenfalls in Fällen, bei denen sie die Schätzungen im Besteuerungsverfahren nach § 162 AO anhand der Richtsatzsammlung für zu hoch erachten, im Rahmen der Prüfung, im außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren, im Klageverfahren und selbstverständlich auch im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes zu artikulieren. Entsprechendes gilt für die Berechnung des Verkürzungserfolgs im Ermittlungsverfahren und vor Gericht.

 

Service: Bruschke, Überprüfung von Schätzungen im gerichtlichen Verfahren, AO-StB 2022, 392; Katemann, Schätzung der Besteuerungsgrundlagen im Steuerstrafverfahren, AO-StB 2023, 124; abrufbar unter steuerberater-center.de

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