(1) Für die Zwecke dieses Kapitels bezeichnet der Ausdruck

 

1.

"oberstes Mutterunternehmen" ein Unternehmen, das den konsolidierten Abschluss für den größten Kreis von Unternehmen erstellt;

 

2.

"konsolidierter Abschluss" den von einem Mutterunternehmen einer Unternehmensgruppe erstellen Abschluss, in dem die Vermögensgegenstände, die Verbindlichkeiten, das Eigenkapital, die Erträge und die Aufwendungen wie jene einer einzelnen wirtschaftlichen Einheit dargestellt werden;

 

3.

"Steuerhoheitsgebiet" einen Staat oder einen nichtstaatlichen Rechtsraum, der in Bezug auf die Ertragsteuer über Fiskalautonomie verfügt;

 

4.

"unverbundenes Unternehmen" ein Unternehmen, das nicht zu einer Gruppe gemäß der Definition in Artikel 2 Nummer 11 gehört.

 

(2) Für die Zwecke von Artikel 48b dieser Richtlinie hat "Umsatzerlöse" dieselbe Bedeutung wie:

 

a)

"Nettoumsatzerlöse" für Unternehmen, die den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats unterliegen und nicht die auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 übernommenen internationalen Rechnungslegungsstandards anwenden, oder

 

b)

"Umsatzerlöse" gemäß der Definition durch die bzw. im Sinne der Rechnungslegungsgrundsätze, auf deren Grundlage Abschlüsse aufgestellt werden, für andere Unternehmen.

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