Grundsätzliche Steuerbefreiung von Umsätzen mit Anlagegold: Art. 346 f. MwStSystRL (= § 25c UStG) sieht unter bestimmten Voraussetzungen grundsätzlich eine Steuerbefreiung von Umsätzen mit Anlagegold vor. Zu den befreiten Umsätzen mit Anlagegold gehören auch Lieferungen von bestimmten Goldmünzen. Voraussetzung ist, dass diese einen Feingehalt von mindestens 900/1000 aufweisen, nach dem Jahr 1800 geprägt wurden, in ihrem Ursprungsland gesetzliches Zahlungsmittel sind oder waren und üblicherweise zu einem Preis verkauft werden, der den Offenmarktwert ihres Goldgehaltes um nicht mehr als 80 % übersteigt (Art. 344 Abs. 1 Nr. 2 MwStSystRL = § 25c Abs. 2 Nr. 2 UStG). Der Preis der Münzen darf also nicht mehr als 180 % des Marktpreises ihres Goldgehaltes betragen.

Um den Unternehmern die Entscheidung zu erleichtern, ob eine Goldmünze diese Kriterien erfüllt und somit als Anlagegold im Sinne der Sonderregelung gilt, sieht Art. 345 MwStSystRL vor, dass die Kommission vor dem 1.12. jeden Jahres – nach entsprechender Mitteilung durch die Mitgliedstaaten – ein Verzeichnis der Münzen, die unter die Sonderregelung für Anlagegold fallen, im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe C) veröffentlicht. Dieser Verpflichtung ist die Kommission nunmehr für das Jahr 2024 nachgekommen. Die in der im EU-Amtsblatt vom 24.11.2023 (ABl. EU C, C/2023/00854) veröffentlichten Liste aufgeführten Münzen gelten während des gesamten Jahres 2024 EU-weit verbindlich als Anlagegold im Sinne der Sonderregelung. Dies gilt auch, wenn z.B. im Laufe des Jahres eine in der Liste genannte Münze mit über 180 % ihres Goldpreises gehandelt werden sollte.

Beraterhinweis Die Anwendung der Steuerbefreiung ist aber nicht auf die in der Liste enthaltenen Goldmünzen beschränkt. Auch nicht in der Liste enthaltene Münzen, die die vorgenannten abstrakten Kriterien erfüllen, fallen unter die Sonderregelung für Anlagegold und können umsatzsteuerfrei geliefert werden. Hier bedarf es aber des Nachweises durch den leistenden Unternehmer, dass die Münze als Anlagegold in den Anwendungsbereich der Steuerbefreiung fällt. Diese Nachweispflicht entfällt bei den in der Liste aufgeführten Münzen. Der Metallwert der Goldmünzen ist dabei grundsätzlich anhand des aktuellen Tagespreises für Gold zu ermitteln. Maßgeblich ist der von der Londoner Börse festgestellte Tagespreis (Nachmittagsfixing) für die Feinunze Gold (1 Unze = 31,1035 Gramm). Dieser in US-Dollar festgestellte Wert muss anhand des aktuellen Umrechnungskurses in Euro umgerechnet werden (Abschn. 25c.1 Abs. 3 UStAE).

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