In Art. 53 MwStSystRL wird ein Absatz angefügt, wonach dieser Artikel im Fall der virtuellen Teilnahme keine Anwendung auf die Eintrittsberechtigung für die in Abs. 1 genannten Veranstaltungen findet. Dies bedeutet, dass als Ort einer Dienstleistung an einen Steuerpflichtigen betreffend die Eintrittsberechtigung sowie die damit zusammenhängenden Dienstleistungen für Veranstaltungen auf dem Gebiet der Kultur, der Künste, des Sports, der Wissenschaft, des Unterrichts, der Unterhaltung oder für ähnliche Veranstaltungen wie Messen und Ausstellungen im Fall einer virtuellen Teilnahme nicht der Ort gilt, an dem diese Veranstaltungen tatsächlich stattfinden, sondern der Ort nach Art. 44 MwStSystRL (Sitzort des Leistungsempfängers).

In Art. 54 Abs. 1 MwStSystRL wird ein Unterabsatz angefügt, wonach in den Fällen, in denen die Dienstleistungen und die damit zusammenhängenden Dienstleistungen Tätigkeiten betreffen, die per Streaming übertragen oder auf andere Weise virtuell verfügbar gemacht werden, als Ort der Dienstleistung jedoch der Ort gilt, an dem der Nichtsteuerpflichtige ansässig ist oder seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort hat. Dies bedeutet, dass als Ort einer Dienstleistung sowie der damit zusammenhängenden Dienstleistungen an einen Nichtsteuerpflichtigen betreffend Tätigkeiten auf dem Gebiet der Kultur, der Künste, des Sports, der Wissenschaft, des Unterrichts, der Unterhaltung oder ähnliche Veranstaltungen wie Messen und Ausstellungen, einschließlich der Erbringung von Dienstleistungen der Veranstalter solcher Tätigkeiten, im Fall des Streaming oder des auf andere Weise virtuell verfügbar Machens nicht der Ort gilt, an dem diese Tätigkeiten tatsächlich ausgeübt werden, sondern der Ort, an dem der Nichtsteuerpflichtige ansässig ist oder seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort hat.

Durch eine entsprechende Erweiterung des Einleitungssatzes von Art. 59a MwStSystRL wird der neue Art. 54 Abs. 1 Unterabs. 2 MwStSystRL in den Anwendungsbereich der "use and enjoyment-Regelung" einbezogen.

Die weiteren Änderungen betreffen die Besteuerung von Kunstgegenständen, Sammlungsstücken und Antiquitäten. Die Neufassung von Art. 94 Abs. 2 MwStSystRL legt fest, dass bei der Einfuhr von Gegenständen der gleiche Steuersatz anzuwenden ist wie der, der für die Lieferung gleicher Gegenstände innerhalb des Gebiets des Mitgliedstaats gelten würde. Damit entfällt der Vorbehalt für die in Art. 103 Abs. 1 MwStSystRL genannten Möglichkeiten. Dies ist schon deshalb notwendig, da Art. 103 MwStSystRL gestrichen wird. Der neue Art. 94 Abs. 3 MwStSystRL bestimmt dann, dass abweichend von Art. 94 Abs. 2 MwStSystRL die Mitgliedstaaten, die einen Normalsatz auf die Lieferung der in Anhang IX Teile A, B und C MwStSystRL aufgeführten Kunstgegenstände, Sammlungsstücke und Antiquitäten anwenden, auf die Einfuhr dieser Gegenstände in das Gebiet des Mitgliedstaats einen ermäßigten Steuersatz gem. Art. 98 Abs. 1 Unterabs. 1 MwStSystRL anwenden können. Auch hier entfallen also die bisherigen Einschränkungen auf den Urheber oder dessen Rechtsnachfolger, da nur noch allgemein auf die Lieferung von in Anhang IX Teile A, B und C MwStSystRL aufgeführten Kunstgegenständen, Sammlungsstücken und Antiquitäten abgestellt wird.

Der neue Art. 98a MwStSystRL bestimmt dann, dass die in Art. 98 Abs. 1 und 2 MwStSystRL genannten ermäßigten Steuersätze und Steuerbefreiungen nicht auf Lieferungen von Kunstgegenständen, Sammlungsstücken und Antiquitäten anwendbar sind, auf die die in Titel XII Kapitel 4 vorgesehenen Sonderregelungen angewandt werden. Dies bedeutet: Wendet der Unternehmer auf der Ausgangsseite die Differenzbesteuerung an, gilt der Regelsteuersatz.

Korrespondierend hierzu wird Art. 316 Abs. 1 MwStSystRL wie folgt gefasst:

 

„(1) Sofern auf die betreffenden Kunstgegenstände, Sammlungsstücke und Antiquitäten, die an einen steuerpflichtigen Wiederverkäufer geliefert oder von ihm eingeführt wurden, kein ermäßigter Steuersatz angewandt wurde, räumen die Mitgliedstaaten den steuerpflichtigen Wiederverkäufern das Recht ein, die Differenzbesteuerung bei der Lieferung folgender Gegenstände anzuwenden:

a) Kunstgegenstände, Sammlungsstücke und Antiquitäten, die der Wiederverkäufer selbst eingeführt hat;
b) Kunstgegenstände, die vom Urheber oder von dessen Rechtsnachfolgern an den Wiederverkäufer geliefert wurden;
c) Kunstgegenstände, die von einem Steuerpflichtigen, der kein steuerpflichtiger Wiederverkäufer ist, an den Wiederverkäufer geliefert wurden.”

Dies bedeutet: Die Differenzbesteuerung kann nur noch Anwendung finden, wenn auf den bezogenen Gegenstand auf der Eingangsseite kein ermäßigter MwSt-Satz angewandt wurde.

Damit ist die Anwendung ermäßigter MwSt-Sätze im Rahmen der Differenzbesteuerung insgesamt nicht mehr möglich.

Der Vollständigkeit halber sei an dieser Stelle nochmals erwähnt, dass die Lieferung von in Anhang IX Teile A, B und C MwStSystRL aufgeführten Kunstgegenständen, Sammlungsstücken und Antiquitäten in Nr. 26 Anhan...

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