Art. 81 Abs. 1 MwStSystRL erhält folgende Fassung:

"Die Mitgliedstaaten, die am 1.1.1993 nicht von der Möglichkeit der Anwendung eines ermäßigten Steuersatzes gemäß Art. 98 MwStSystRL Gebrauch gemacht haben, können vorsehen, dass die Steuerbemessungsgrundlage bei der Inanspruchnahme der Möglichkeit nach Art. 89 MwStSystRL für die Lieferung von Kunstgegenständen i.S.v. Anhang III Nr. 26 MwStSystRL gleich einem Bruchteil des gemäß den Art. 73, 74, 76, 78 und 79 MwStSystRL ermittelten Betrags ist."

Damit wird der Verweis auf die Kunstgegenstände i.S.v. Art. 103 Abs. 2 MwStSystRL durch den Verweis auf die Kunstgegenstände i.S.v. Anhang III Nr. 26 MwStSystRL ersetzt. Hierdurch entfallen die bisherigen Einschränkungen auf den Urheber und dessen Rechtsnachfolger, da in Anhang III Nr. 26 MwStSystRL nur noch allgemein auf die Lieferung von in Anhang IX Teile A, B und C MwStSystRL aufgeführten Kunstgegenständen, Sammlungsstücken und Antiquitäten die Rede ist.

Nach dem neu gefassten Art. 98 Abs. 1 MwStSystRL können die Mitgliedstaaten höchstens zwei ermäßigte MwSt-Steuersätze anwenden. Die ermäßigten Steuersätze werden als Prozentsatz der Bemessungsgrundlage festgesetzt, der mindestens 5 % betragen muss und nur auf die in Anhang III MwStSystRL aufgeführten Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen angewandt werden darf. Die Mitgliedstaaten können die ermäßigten Steuersätze auf unter höchstens 24 Nummern des Anhang III MwStSystRL fallende Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen anwenden.

Zusätzlich können die Mitgliedstaaten nach dem neuen Art. 98 Abs. 2 MwStSystRL zu den zwei genannten ermäßigten Steuersätzen auf unter höchstens sieben Nummern des Anhang III MwStSystRL fallende Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen einen ermäßigten Steuersatz anwenden, der unter dem Mindestsatz von 5 % liegt, oder eine Steuerbefreiung mit Recht auf Vorsteuerabzug gewähren. Der ermäßigte Steuersatz, der unter dem Mindestsatz von 5 % liegt, und die Steuerbefreiung mit Recht auf Vorsteuerabzug dürfen nur auf unter die folgenden Nummern des Anhang III MwStSystRL fallende Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen angewandt werden:

  • den Nrn. 1–6 und 10c;
  • jeder weiteren Nummer des Anhang III MwStSystRL, die unter die in Art. 105a Abs. 1 MwStSystRL vorgesehenen Möglichkeiten fällt, wobei insoweit die in Art. 105a Abs. 1 Unterabs. 2 MwStSystRL genannten Umsätze in Bezug auf Wohnungen in einem nicht sozialpolitischen Kontext als unter Anhang III Nr. 10 MwStSystRL fallend angesehen werden.

Die Mitgliedstaaten, die am 1.1.2021 auf unter mehr als sieben Nummern des Anhang III MwStSystRL fallende Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen ermäßigte Steuersätze angewandt haben, die unter dem Mindestsatz von 5 % lagen, oder eine Steuerbefreiung mit Recht auf Vorsteuerabzug gewährt haben, müssen die Anwendung dieser ermäßigten Steuersätze oder die Gewährung solcher Steuerbefreiungen dahin gehend einschränken, dass sie der Beschränkung auf höchsten sieben Nummern des Anhang III MwStSystRL bis zum 1.1.2032 oder bis zur Einführung der in Art. 402 MwStSystRL genannten endgültigen Regelung, je nachdem, welcher Zeitpunkt der frühere ist, nachkommen. Diesen Mitgliedstaaten steht es frei, zu bestimmen, bei welchen Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen sie die genannten ermäßigten Steuersätze weiterhin anwenden oder die genannten Steuerbefreiungen weiterhin gewähren.

Die in Art. 98 Abs. 1 und 2 MwStSystRL genannten ermäßigten Steuersätze und Steuerbefreiungen sind nicht anwendbar auf elektronisch erbrachte Dienstleistungen mit Ausnahme der in Anhang III Nrn. 6, 7, 8 und 13 MwStSystRL aufgeführten Dienstleistungen (neuer Art. 98 Abs. 3 MwStSystRL). Zur Anwendung der in dieser Richtlinie vorgesehenen ermäßigten Steuersätze und Steuerbefreiungen können die Mitgliedstaaten die Kategorien anhand der Kombinierten Nomenklatur bzw. der statistischen Güterklassifikation in Verbindung mit den Wirtschaftszweigen genau abgrenzen (neuer Art. 98 Abs. 4 MwStSystRL).

Art. 99 MwStSystRL, der im Wesentlichen den Mindestsatz für die ermäßigten MwSt-Sätze (= 5 %) enthält, wird im Hinblick auf die neue umfassende Regelung in Art. 98 MwStSystRL gestrichen. Nach dem neuen Art. 100 MwStSystRL hat die Kommission dem Rat bis zum 31.12.2028 und danach alle fünf Jahre einen Bericht über den Anwendungsbereich des Anhang III MwStSystRL vorzulegen, dem erforderlichenfalls geeignete Vorschläge beizufügen sind. Die alte Berichtspflicht ist damit obsolet. Darüber hinaus wird die bereits erfüllte Berichtspflicht in Art. 101 MwStSystRL gestrichen.

Mit Blick auf die Erfahrungen in der Pandemie wird in Titel VIII Kapitel 2 ein neuer Abschnitt 2a für außergewöhnliche Situationen in die MwSt-Systemrichtlinie eingefügt. Der neue Art. 101a MwStSystRL bestimmt, dass in den Fällen, in denen einem Mitgliedstaat von der Kommission eine Ermächtigung gem. Art. 53 Abs. 1 RL 2009/132/EG für die Anwendung einer Steuerbefreiung auf Gegenstände, die zugunsten von Ka...

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