Verpflichtende Aufzeichnungen über grenzüberschreitende Zahlungen: Mit der Richtlinie (EU) 2020/284 wurden für Zahlungsdienstleister mit Wirkung vom 1.1.2024 Meldepflichten eingeführt (EU-UStB 2020, 12). Ab dem genannten Datum müssen Zahlungsdienstleister, die in der EU niedergelassen sind oder dort Zahlungsdienste anbieten, bestimmte Aufzeichnungen über grenzüberschreitende Zahlungen von Zahlern in Mitgliedstaaten sowie über bestimmte Informationen zu den Zahlungsempfängern führen und diese Aufzeichnungen für die Zwecke der Bekämpfung von MwSt-Betrug an die Mitgliedstaaten übermitteln. Die flankierende Verordnung (EU) 2020/283 sieht vor, dass die Mitgliedstaaten diese Informationen an ein zentrales elektronisches Zahlungsinformationssystem (CESOP) übermitteln, das von der Kommission zu entwickeln, zu pflegen, zu hosten und technisch zu verwalten ist.

Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1504 vom 6.4.2022 hat die Kommission nunmehr Durchführungsbestimmungen zur Einrichtung eines zentralen elektronischen Zahlungsinformationssystems (CESOP) zur Bekämpfung von MwSt-Betrug erlassen (ABl. EU 2022 Nr. L 235, 19).

Art. 1 VO (EU) 2022/1504 legt fest, dass die Kommission technische Maßnahmen zur Einrichtung des CESOP mit folgenden Funktionalitäten entwickelt:

  • Erfassung der von den Mitgliedstaaten übermittelten Zahlungsdaten;
  • sichere Speicherung der Zahlungsdaten für höchstens fünf Jahre nach Ende des Kalenderjahres, in dem die Mitgliedstaaten die Informationen an das System übermittelt haben;
  • Bereinigung der Zahlungsdaten in Bezug auf Anomalien und Fehler, einschließlich Doppelerfassungen derselben Zahlung;
  • Aggregation der Zahlungsdaten für jeden einzelnen Zahlungsempfänger;
  • Such- und Visualisierungsfunktionen für die Zahlungsdaten im CESOP;
  • Analyse der Zahlungsdaten und deren Abgleich mit den gem. Art. 17 Abs. 1 Buchst. a, b, d, e und f sowie Art. 33 Abs. 2 Buchst. b VO Nr. 904/2010 gespeicherten und ausgetauschten Daten;
  • automatische Analysen und Kennzeichnung verdächtiger Zahlungsempfänger;
  • Möglichkeit für die Eurofisc-Verbindungsbeamten, nicht automatisierte Kontrollen und Analysen vorzunehmen;
  • Generierung von Berichten über die Ergebnisse der vom CESOP und von den Eurofisc-Verbindungsbeamten durchgeführten Analysen und Kontrollen;
  • Bereitstellung einer Infrastruktur zur Zugangskontrollverwaltung für die Eurofisc-Verbindungsbeamten;
  • Möglichkeit für die Eurofisc-Verbindungsbeamten, Informationen bezüglich Untersuchungen zu grenzüberschreitendem MwSt-Betrug und der Aufdeckung solcher Fälle direkt im CESOP auszutauschen;
  • Bereitstellung der technischen Infrastruktur für die Mitgliedstaaten zur Verwaltung der Zugangsrechte ihrer Eurofisc-Verbindungsbeamten.

Die Kommission nimmt im Rahmen der Pflege des CESOP folgende Aufgaben wahr:

  • Gewährleistung des ordnungsgemäßen Betriebs des CESOP und seiner Funktionalitäten;
  • Sicherstellen der Wartung außerhalb der Arbeitszeiten;
  • Durchführung erforderlicher technischer Updates für das reibungslose Funktionieren des CESOP und zu dessen Verbesserung;
  • Behebung technischer Probleme.

Art. 2 VO (EU) 2022/1504 legt die Aufgaben der Kommission im Rahmen der technischen Verwaltung des CESOP fest. Danach nimmt die Kommission im Rahmen der technischen Verwaltung des CESOP folgende Aufgaben wahr:

  • Verwahrung und Aktualisierung der Liste der Eurofisc-Verbindungsbeamten mit Zugang zum CESOP und deren eindeutiger persönlicher Nutzerkennung;
  • Durchführung der organisatorischen und technischen Sicherheitsmaßnahmen;
  • Erstellung, Verwahrung und Pflege einer Liste der Zahlungsdienstleister, die gem. Art. 24b Abs. 1 VO (EU) Nr. 904/2010 Daten übermittelt haben, basierend auf den von den Mitgliedstaaten bereitgestellten Daten;
  • Gewährung eines automatischen Zugangs für die Eurofisc-Verbindungsbeamten mit Zugang zum CESOP zu der gepflegten Liste der Zahlungsdienstleister;
  • technische Unterstützung der Eurofisc-Verbindungsbeamten bei der Nutzung des CESOP;
  • Bereitstellung von Schulungen für die Eurofisc-Verbindungsbeamten in Bezug auf die Nutzung des CESOP.

Art. 3 VO (EU) 2022/1504 regelt die Verbindung und Gesamtinteroperabilität zwischen dem CESOP und den nationalen elektronischen Systemen. Hierfür haben die Mitgliedstaaten alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um sicherzustellen, dass die gem. Art. 24b Abs. 2 VO (EU) Nr. 904/2010 eingerichteten nationalen elektronischen Systeme zur Erhebung von Zahlungsinformationen funktionsfähig und in der Lage sind, die Zahlungsinformationen zu erheben. Die Mitgliedstaaten dürfen an das CESOP ausschließlich vollständige Zahlungsinformationen übermitteln, bei denen alle obligatorischen Felder gem. Art. 243d MwStSystRL ausgefüllt sind und die den Anforderungen im Anhang der Verordnung (EU) 2022/1504 entsprechen. Die Kommission hat die Interoperabilität zwischen dem CESOP und den nationalen elektronischen Systemen zu gewährleisten.

Art. 4 VO (EU) 2022/1504 legt fest, dass das in Art. 24b Abs. 1 Buchst. b VO (EU) Nr. 904/2010 genannte elektronische Standardformular in e...

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