Der ECOFIN-Rat hat am 18.6.2021 einen Bericht an den ER zu Steuerfragen verabschiedet, der auch für den Bereich der Mehrwertsteuer Ausführungen über die laufenden Arbeiten in der Ratsarbeitsgruppe "Steuerfragen" unter der damaligen POR-PRÄS enthält. Den Bericht finden Sie unter https://data.consilium.europa.eu/doc/document/ST-9970-2021-INIT/de/pdf.

Für den Bereich der Mehrwertsteuer hält die damalige POR-PRÄS folgende Arbeiten im Rat fest:

  • Annahme der Verordnung des EP und des Rates zur Aufstellung des Programms "Fiscalis" für die Zusammenarbeit im Steuerbereich (ABl. EU 2021 Nr. L 188, 1), mit dem für den Zeitraum 2021-2027 die Ziele, die Mittelausstattung, die Finanzierungsformen und die Bestimmungen des Programms "Fiscalis" für die Zusammenarbeit im Steuerbereich festgelegt werden,
  • Erzielung erheblicher Fortschritte bei dem Vorschlag für eine Richtlinie zur Änderung der MwSt-Systemrichtlinie in Bezug auf die MwSt-Sätze (vgl. EU-UStB 2018, 28),
  • Billigung der Ermächtigung, wonach die Kommission Verhandlungen mit den Behörden der Volksrepublik China im Hinblick auf den Abschluss einer nicht verbindlichen Vereinbarung bezüglich der Möglichkeiten für die Schaffung einer Grundlage für einen möglichen künftigen Rahmen für die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer zwischen der EU und der Volksrepublik China aufnehmen kann und
  • Prüfung des Vorschlags für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der MwSt-Systemrichtlinie in Bezug auf Befreiungen von Einfuhren und bestimmten Lieferungen im Hinblick auf Maßnahmen der EU im öffentlichen Interesse (vgl. Abschn. 2).

Aus dem nachfolgenden Bericht der damaligen POR-PRÄS zu den einzelnen Dossiers ist Folgendes hervorzuheben:

Reform MwSt-Sätze: Im Anschluss an die vorhergehenden Arbeiten hat die POR-PRÄS einen dreistufigen Ansatz vorgeschlagen, der sich auf die Bestimmung von Merkmalen stützt, nach denen sich die Aufnahme von Gegenständen und Dienstleistungen in eine Positivliste, die Aktualisierung und Modernisierung des Anhang III der MwSt-Systemrichtlinie und der Anwendungsbereich von Nullsätzen, stark ermäßigten Sätzen und Ausnahmeregelungen richten wird. Auf der Grundlage dieser Strategie hat sich die POR-PRÄS eingehend mit den Kompromisstexten befasst, über die in den Sitzungen der Gruppe "Steuerfragen" (Indirekte Besteuerung) vom 21.1.2021, 18.2.2021, 31.3.2021, 22.4.2021 und 27.5.2021 beraten wurde. Die noch offenen Fragen wurden auf der Tagung des ECOFIN-Rates vom 18.6.2021 erörtert, um politische Leitlinien vorzugeben (PM 9800/21 des Rates v. 18.6.2021).

Beraterhinweis Eine gute Übersicht des Beratungsstandes und der noch offenen Fragen bietet das den Erörterungen im ECOFIN-Rat am 18.6.2021 zugrunde liegende Dokument. Sie finden es unter https://data.consilium.europa.eu/doc/document/ST-9420-2021-INIT/de/pdf.

Sonderregelung für Reisebüros und Reiseveranstalter: Am 17.2.2021 hat die Kommission ihren Evaluierungsbericht veröffentlicht (vgl. EU-UStB 2021, 68), der dem Rat im Rahmen der Sitzung der Gruppe "Steuerfragen" (Indirekte Besteuerung) vom 14.4.2021 vorgelegt wurde. Die Mitgliedstaaten haben die zentralen Schlussfolgerungen des Evaluierungsberichts unterstützt und anerkannt, dass die Vorschriften der Sonderregelung unter Berücksichtigung der Digitalisierung der Wirtschaft aktualisiert und die Wettbewerbsverzerrungen zwischen in der EU ansässigen und nicht in der EU ansässigen Reisebüros angegangen werden müssen.

Drittlandabkommen mit China: Am 29.1.2021 hat die Kommission den Rat über ihre Absicht unterrichtet, im Namen der EU Gespräche mit den Behörden der Volksrepublik China aufzunehmen, um die Möglichkeiten für die Schaffung einer Grundlage für einen möglichen künftigen Rahmen für die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer zwischen der EU und der Volksrepublik China zu erörtern. Die Kommission sieht den Abschluss einer Vereinbarung mit der Volksrepublik China und später (falls möglich) den Abschluss eines internationalen Abkommens vor. Die von der Kommission zu ergreifenden Schritte haben die Aushandlung und den Abschluss einer Vereinbarung zum Gegenstand, die nach EU-Recht als nicht verbindliches Instrument einzustufen wäre. Gemäß den Bestimmungen des Vertrags über die EU (insbesondere Art. 16 Abs. 1 EUV) ist die Festlegung der Politik ein Vorrecht des Rates. Daher obliegt es dem Rat, zu beurteilen, ob es im Interesse der EU ist, mit den Behörden der Volksrepublik China Gespräche über eine mögliche nicht verbindliche Vereinbarung aufzunehmen. Dieser Grundsatz wurde vom EuGH bestätigt und weiter ausgeführt. Im Anschluss an sein Urteil in der Rs. C-660/13 (Schweizer Vereinbarung) einigten sich die Generalsekretäre des Rates, der Kommission und des Europäischen Auswärtigen Dienstes im Jahr 2017 auf Vereinbarungen über nicht verbindliche Instrumente. Diese Vereinbarungen gelten für alle nicht verbindlichen Instrumente unabhängig vom Politikbereich und von der Person, die die EU bei den Verhandlungen mi...

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