Entscheidungsstichwort (Thema)

Nichtigkeitsklage. Außenbeziehungen der Europäischen Union. Zugang der Schweizerischen Eidgenossenschaft zum Binnenmarkt. Finanzieller Beitrag der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur wirtschaftlichen und sozialen Kohäsion in einer erweiterten Union. Vereinbarung über einen finanziellen Beitrag der Schweizerischen Eidgenossenschaft an die neuen Mitgliedstaaten nach der Erweiterung 2004. Erweiterung der Union um die Republik Kroatien. Nachtrag zur Vereinbarung über einen finanziellen Beitrag der Schweizerischen Eidgenossenschaft zugunsten der Republik Kroatien. Unterzeichnung des Nachtrags durch die Europäische Kommission im Namen der Union ohne vorherige Genehmigung des Rates der Europäischen Union. Zuständigkeit. Grundsätze der begrenzten Einzelermächtigung, des institutionellen Gleichgewichts und der loyalen Zusammenarbeit

 

Normenkette

EUV Art. 13 Abs. 2, Art. 16 Abs. 1, 6, Art. 17 Abs. 1

 

Beteiligte

Rat / Kommission

Rat der Europäischen Union

Europäische Kommission

 

Tenor

1. Der Beschluss C(2013) 6355 final der Kommission vom 3. Oktober 2013 über die Unterzeichnung des Nachtrags zur Vereinbarung über einen finanziellen Beitrag der Schweizerischen Eidgenossenschaft wird für nichtig erklärt.

2. Die Wirkungen des Beschlusses C(2013) 6355 final der Kommission werden aufrechterhalten, bis innerhalb einer angemessenen Frist ein neuer Beschluss in Kraft tritt, der ihn ersetzen soll.

3. Die Europäische Kommission trägt die Kosten.

4. Die Tschechische Republik, die Bundesrepublik Deutschland, die Hellenische Republik, die Französische Republik, die Republik Litauen, Ungarn, das Königreich der Niederlande, die Republik Polen, die Republik Finnland sowie das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland tragen ihre eigenen Kosten.

 

Tatbestand

In der Rechtssache

betreffend eine Nichtigkeitsklage nach Art. 263 AEUV, eingereicht am 13. Dezember 2013,

Rat der Europäischen Union, vertreten durch A. de Elera-San Miguel Hurtado, E. Finnegan und P. Mahnič als Bevollmächtigte,

Kläger,

unterstützt durch:

Tschechische Republik, vertreten durch M. Smolek, J. Vláčil, E. Ruffer und M. Hedvábná als Bevollmächtigte,

Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch T. Henze und B. Beutler als Bevollmächtigte,

Hellenische Republik, vertreten durch S. Chala und M. Tassapoulou als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Französische Republik, vertreten durch G. de Bergues, D. Colas, F. Fize und N. Rouam als Bevollmächtigte,

Republik Litauen, vertreten durch D. Kriaučiūnas und J. Nasutavičienė als Bevollmächtigte,

Ungarn, vertreten durch M. Z. Fehér und G. Szima als Bevollmächtigte,

Königreich der Niederlande, vertreten durch M. Bulterman, M. Gijzen und M. Noort als Bevollmächtigte,

Republik Polen, vertreten durch B. Majczyna als Bevollmächtigten,

Republik Finnland, vertreten durch J. Heliskoski und H. Leppo als Bevollmächtigte,

Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland, vertreten durch J. Kraehling, C. Brodie, S. Behzadi-Spencer und E. Jenkinson als Bevollmächtigte im Beistand von J. Holmes, Barrister,

Streithelfer,

gegen

Europäische Kommission, vertreten durch S. Pardo Quintillán und T. Scharf als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Beklagte,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Große Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten K. Lenaerts, der Kammerpräsidenten M. Ilešič, L. Bay Larsen und T. von Danwitz (Berichterstatter), der Kammerpräsidentin C. Toader, des Kammerpräsidenten D. Šváby, der Richter A. Rosas, E. Juhász und M. Safjan, der Richterinnen M. Berger und A. Prechal, des Richters E. Jarašiūnas und der Richterin K. Jürimäe,

Generalanwältin: E. Sharpston,

Kanzler: I. Illéssy, Verwaltungsrat,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 2. Juni 2015,

nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom 26. November 2015

folgendes

Urteil

 

Entscheidungsgründe

Rz. 1

Mit seiner Klage beantragt der Rat der Europäischen Union die Nichtigerklärung des Beschlusses C(2013) 6355 final der Kommission vom 3. Oktober 2013 über die Unterzeichnung des Nachtrags zur Vereinbarung über einen finanziellen Beitrag der Schweizerischen Eidgenossenschaft (im Folgenden: angefochtener Beschluss).

Vorgeschichte des Rechtsstreits

Rz. 2

Nachdem die Schweizerische Eidgenossenschaft am 6. Dezember 1992 einen Beitritt zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum vom 2. Mai 1992 (ABl. 1994, L 1, S. 3) abgelehnt hatte, schloss sie für bestimmte Bereiche eine Reihe bilateraler Abkommen mit der Europäischen Union und deren Mitgliedstaaten. Im April 2003 erließen der Rat und die Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten Schlussfolgerungen, mit denen die Europäische Kommission ermächtigt wurde, mit der Schweizerischen Eidgenossenschaft die im Hinblick auf die Erweiterung der Europäischen Union im Mai 2004 erforderlichen Anpassungen des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizü...

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