Leitsatz

Die Aufwendungen für die Renovierung eines Bades gelten nach Ansicht des Niedersächsischen FG nicht als haushaltsnahe Dienstleistungen. Der Begriff der haushaltsnahen Dienstleistung ist gesetzlich nicht definiert. Nach Auffassung des Finanzgerichts fallen Tätigkeiten, deren Ausübung regelmäßig eine umfassende handwerkliche Vorbildung voraussetzen und die das Maß üblicher Ausbesserungen und Schönheitsreparaturen überschreiten, nicht unter den unbestimmten Gesetzesbegriff der haushaltsnahen Dienstleistung.

 

Sachverhalt

Die Kläger beantragen in ihrer Steuererklärung die Berücksichtigung von Aufwendungen für die Renovierung ihres Badezimmers als haushaltsnahe Dienstleistung. Bei den im Klageverfahren geltend gemachten Aufwendungen handelt es sich um den Kostenanteil für die Arbeitsleistung eines Malerbetriebs in Höhe von 1.084 EUR und den Lohnanteil aus der Rechnung des Fliesenlegers. Das Finanzamt hat die Berücksichtigung der Fliesenarbeiten abgelehnt, da es sich nicht um Schönheitsreparaturen handele. Die weiteren Malerarbeiten hat das Finanzamt wegen des Zusammenhangs mit den Fliesenarbeiten ebenfalls nicht berücksichtigt.

 

Entscheidung

Nach Auffassung des Finanzgerichts zeigt die Gesetzesbegründung zu § 35a Abs. 2 EStG mit ihrer Umschreibung der haushaltsnahen Tätigkeiten hinreichend klar und deutlich auf, dass von der einkommensteuerlichen Förderung nur typischerweise und mit einiger Regelmäßigkeit im Privathaushalt anfallende Tätigkeiten umfasst sein sollen. Aus der Gesetzesbegründung folgert das Finanzgericht weiter, dass nur einzelne Tätigkeiten, die gewöhnlich durch Mitglieder des Haushaltes erledigt werden, begünstigt sind. Für eine weitergehende Auslegung des § 35a Abs. 2 EStG besteht nach Auffassung des Finanzgerichtes kein Raum. Im Ergebnis werden damit handwerkliche Tätigkeiten nur als regelmäßig anfallende Schönheitsreparaturen und kleinere Ausbesserungsarbeiten im Haushalt von der Steuerermäßigung des § 35a Abs. 2 EStG umfasst. Nicht begünstigt sind dagegen umfassende Renovierungsarbeiten sowie Aus- und Umbauten. Derartige Tätigkeiten dienen im Regelfall der Wertsteigerung bzw. Werterhaltung des Gebäudes und fallen nicht unter den Begriff der Schönheitsreparaturen. Ausgehend von diesem Begriffsverständnis des § 35a Abs. 2 EStG sind haushaltsnahe Dienstleistungen auch insoweit nicht begünstigt, als sie im untrennbaren Zusammenhang mit einer nicht begünstigten Handwerkerleistung anfallen.

 

Hinweis

Die wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zugelassene Revision ist inzwischen unter dem Az. VI R 74/05 beim BFH anhängig. In diesem Verfahren wird der BFH zu klären haben, ob die durch die Verwaltung und einige Finanzgerichte vorgenommene enge Auslegung des Begriffs haushaltsnahe Dienstleistung - insbesondere unter dem Aspekt der Bekämpfung der Schwarzarbeit - dem Gesetzeszweck entspricht. In ähnlich gelagerten Fällen sollten Betroffene daher Einspruch einlegen und das Ruhen des Verfahrens nach § 363 Abs. 2 AO beantragen.

 

Link zur Entscheidung

Niedersächsisches FG, Urteil vom 04.10.2005, 13 K 368/04

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