FinMin Bayern, 23.12.2013, 24/21/34 - P 1700 - 087 - 46 705/13

Anlagen: Muster über die Berechnung der Reisekostenvergütung und der darin enthaltenen steuerpflichtigen Anteile (Anlage 1)
  Muster über die Berechnung der steuerpflichtigen Anteile des Trennungsgeldes (Anlage 2)
  Muster über die Mitteilung von Beträgen zur Mitversteuerung/Bescheinigung aus Reisekostenvergütung und Trennungsgeld (Anlage 3)
 

1. Allgemeines

Mit dem Gesetz zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts vom 20.2.2013 (BGBl 2013 I S. 285) wurden die bisherigen Bestimmungen zum steuerlichen Reisekostenrecht umgestaltet. Ein wesentlicher Punkt der ab 1.1.2014 in Kraft tretenden Neuregelungen ist die gesetzliche Definition der ersten Tätigkeitsstätte in § 9 Abs. 4 EStG. Erste Tätigkeitsstätte ist demnach die ortsfeste betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers, eines verbundenen Unternehmers (§ 15 des Aktiengesetzes) oder eines vom Arbeitgeber bestimmten Dritten, der der Arbeitnehmer dauerhaft zugeordnet ist. Die Zuordnung wird durch die dienst- oder arbeitsrechtlichen Festlegungen sowie die diese ausfüllenden Absprachen und Weisungen bestimmt. Von einer dauerhaften Zuordnung ist insbesondere auszugehen, wenn der Arbeitnehmer unbefristet, für die Dauer des – befristeten oder unbefristeten – Dienstverhältnisses oder über einen Zeitraum von 48 Monaten hinaus an einer solchen Tätigkeitsstätte tätig werden soll (Prognoseentscheidung). Auch im Steuerrecht hat ein Arbeitnehmer je Dienstverhältnis höchstens eine erste Tätigkeitsstätte.

Die dienst- bzw. arbeitsrechtliche Zuordnung der ersten Tätigkeitsstätte im Sinne des § 9 Abs. 4 EStG erfolgt im Geltungsbereich des Bayerischen Reisekostengesetzes in Anlehnung an die Regelungen zum reisekostenrechtlichen Dienstort, für dessen Bestimmung die Dienststelle im Sinne des Art. 2 Abs. 2 BayRKG maßgeblich ist. Dies gilt für alle Beschäftigten, unabhängig vom tatsächlichen Umfang der Dienstleistung an der Dienststelle, so dass es auf die zeitlichen Kriterien des § 9 Abs. 4 Satz 4 EStG nicht mehr ankommt. Abweichungen hiervon ergeben sich lediglich bei befristeten dienstrechtlichen Maßnahmen (z.B. Abordnung, Zuweisung, Zuteilung) bis zu einer Dauer von 48 Monaten, da in diesen Fällen die steuerrechtliche Regelung einen Verbleib der ersten Tätigkeitsstätte am bisherigen Dienstort vorsieht.

 

2. Reisekostenvergütungen nach dem Bayerischen Reisekostengesetz (BayRKG)

2.1 Nach § 3 Nr. 13 EStG sind Vergütungen für Verpflegungsmehraufwendungen für Dienstreisen und Dienstgänge im Sinne des Art. 2 BayRKG nur insoweit steuerfrei, als sie die steuerlichen Verpflegungspauschalen des § 9 Abs. 4a EStG nicht übersteigen. Verpflegungsmehraufwendungen anlässlich von Dienstreisen und Dienstgängen dürfen je Kalendertag nur in folgender Höhe steuerfrei gezahlt werden:

Bei einer Abwesenheit von 24 Stunden 24 Euro,
bei einer Abwesenheit von mehr als 8, aber weniger als 24 Stunden 12 Euro,
bei einer mehrtägigen Abwesenheit mit Übernachtung für den An- und Abreisetag 12 Euro.

Ist der Dienstreisende an einem Kalendertag mehrfach auswärts tätig, sind für die Beurteilung der anzusetzenden Verpflegungspauschalen die Abwesenheitszeiten zusammenzurechnen. Für einen Kalendertag, der sowohl eine eintägige Dienstreise als auch den An- oder Abreisetag einer mehrtägigen Dienstreise umfasst, beträgt die Verpflegungspauschale insgesamt 12 Euro.

Dies führt dazu, dass die nach dem Bayerischen Reisekostengesetz zustehenden Tagegelder ggf. ganz oder teilweise als steuerpflichtiger Arbeitslohn zu erfassen sind. Zur Arbeitserleichterung bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Teils des Tagegeldes nach Art. 8 BayRKG wird auf folgende Kurzübersicht verwiesen:

         
    Tagegeld Verpflegungspauschale  
    nach Art. 8 BayRKG nach § 9 Abs. 4a Satz 2 bis 4 EStG  
    Euro Euro  
  Eintägige Dienstreisen      
  Mehr als 6 bis 8 Stunden 4,50  
  Mehr als 8 bis 12 Stunden 7,50 12,00  
  Mehr als 12, aber weniger als      
  24 Stunden 15,00 12,00  
         
  Mehrtägige Dienstreisen      
  Mehr als 6 bis 8 Stunden 6,50 12,00[*]  
  Mehr als 8 bis 12 Stunden 11,00 12,00[*]  
  Mehr als 12, aber weniger als      
  24 Stunden 21,50 12,00[*]  
  24 Stunden 21,50 24,00  
         

Bei Gewährung einer Mahlzeit/eines Frühstücks sind die vorgenannten steuerlichen Verpflegungspauschalen nach § 9 Abs. 4a Satz 8 ff. EStG zu kürzen. Im Einzelnen vergleiche hierzu Nr. 2.3.

Die Berücksichtigung der Verpflegungspauschalen ist nach § 9 Abs. 4a Satz 6 EStG weiterhin auf die ersten drei Monate einer längerfristigen beruflichen Tätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte beschränkt. Eine Unterbrechung dieser beruflichen Tätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte führt zu einem Neubeginn, wenn sie mindestens vier Wochen dauert. Eine berufliche Tätigkeit an derselben auswärtigen Tätigkeitsstätte liegt nur dann vor, wenn der Arbeitnehmer an dieser mindestens an drei Tagen wöchentlich tätig wird.

2.2 Bei eintägigen Dienstreisen b...

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