Die lohnsteuerlichen Verpflegungspauschbeträge sind auch dann anzuwenden, wenn der Arbeitnehmer während seiner Auswärtstätigkeit unentgeltlich oder verbilligt verpflegt wird. Die Kürzung der Verpflegungssätze um 15 % bzw. 30 %, je nachdem, ob es sich um das Frühstück oder Mittag- bzw. Abendessen handelte, ist entfallen. Der Wegfall der gekürzten Verpflegungspauschalen wird durch den Ansatz eines lohnsteuerpflichtigen geldwerten Vorteils korrigiert.

Bewertungswahlrecht des Arbeitgebers

Die Finanzverwaltung gewährt im Falle der Arbeitgeberbewirtung bei Auswärtstätigkeiten dem Arbeitgeber ein Bewertungswahlrecht.[1] Die Lohnsteuer-Richtlinien sehen als Bewertungsgrundsatz die Erfassung der gewährten Verpflegung mit dem üblichen Endpreis vor. Die Regelung lässt aber aus Vereinfachungsgründen auch eine pauschale Schätzung des geldwerten Vorteils mit den maßgeblichen amtlichen Sachbezugswerten zu, sofern es sich um eine übliche Beköstigung im Rahmen der beruflichen Auswärtstätigkeit handelt.[2] Hiervon ist auszugehen, wenn der Wert der Speisen und Getränke im Rahmen der Arbeitgeberbewirtung pro Anlass beim Arbeitnehmer den Höchstbetrag von 40 EUR nicht überschreitet. Der Betrag wurde in Anlehnung an die für Aufmerksamkeiten geltende Freigrenze festgelegt. Es handelt sich um einen Bruttobetrag, der auch die Mehrwertsteuer einschließt. Wird der Betrag von 40 EUR überschritten, ist die Mahlzeit inklusive der Getränke mit dem tatsächlichen (Restaurant-)Preis als lohnsteuerpflichtiger geldwerter Vorteil zu erfassen. Der lohnsteuerpflichtige Arbeitslohn für die unentgeltliche Verpflegung beträgt in 2013 für ein Mittag- bzw. Abendessen 2,93 EUR und für ein Frühstück 1,60 EUR, wenn die 40-EUR-Grenze eingehalten ist.

Ausschluss der 44-EUR-Freigrenze und des Bewertungsabschlags

Für die amtlichen Sachbezugswerte ist die Steuerfreiheit i. H. d. reisekostenrechtlichen Verpflegungssätze und die Anrechnung auf die 44-EUR-Grenze ausgeschlossen. Bei der Bewertung mit dem üblichen Endpreis wird der Bewertungsabschlag ausgeschlossen. Der geldwerte Vorteil i. H. d. tatsächlichen Kosten der Speisen und Getränke darf nicht um 4 % gekürzt werden. Allerdings dürfen die steuerfreien Verpflegungssätze hierauf angerechnet werden, soweit sie nicht bereits durch Reisekostenerstattungen des Arbeitgebers aufgebraucht sind.

 
Praxis-Beispiel

Vergleich der beiden Bewertungsmöglichkeiten

Ein Arbeitnehmer nimmt auf Weisung seines Arbeitgebers an einer ganztägigen Fortbildungsveranstaltung teil (berufliche Abwesenheitsdauer 9 Stunden). Die von der Firma bezahlte Seminarrechnung weist das Mittagessen inkl. der Getränke mit 40 EUR aus. Nach den betrieblichen Reisekostenregelungen wird vom Arbeitnehmer im Falle der Arbeitgeberbewirtung ein Entgelt i. H. d. amtlichen Sachbezugswerts verlangt, das er im Wege der Verrechnung mit der lohnsteuerlich zulässigen Verpflegungspauschale zu entrichten hat.

Ansatz der amtlichen Sachbezugswerte

Das vom Arbeitgeber gewährte Mittagessen ist zunächst im Rahmen der 40-EUR-Grenze mit dem amtlichen Sachbezugswert von 2,93 EUR zu erfassen. Allerdings entfällt die Zurechnung eines geldwerten Vorteils zum Arbeitslohn, da der Arbeitnehmer den Betrag für die Mahlzeit zu bezahlen hat, der dem steuerlichen Sachbezugswert entspricht. Der Arbeitnehmer erhält deshalb im Wege der Verrechnung nur noch eine Reisekostenvergütung von 3,07 EUR (= 6 EUR ./. 2,93 EUR) steuerfrei ausbezahlt. Die Reisekostenvergütung muss gleichwohl im Lohnkonto in ungekürzter Höhe bescheinigt werden, also mit 6 EUR.

Ansatz der tatsächlichen Kosten

Das im Rahmen der Fortbildungsveranstaltung vom Arbeitgeber übernommene Mittagessen ist als geldwerter Vorteil nach allgemeinen Bewertungsgrundsätzen mit seinem tatsächlichen Wert abzüglich des vom Arbeitnehmer bezahlten Eigenanteils mit 37,03 EUR zu erfassen. Der ungekürzte Reisekostenersatz von 6 EUR ist steuerfreier Arbeitslohn, sodass die vom BFH entschiedene reisekostenrechtliche Behandlung zu steuerpflichtigen Bezügen von insgesamt 37,03 EUR führt. Der lohnsteuerpflichtige Sachbezugswert "Arbeitgeberbewirtung" i. H. v. 37,03 EUR kann allerdings im Rahmen der 44-EUR-Grenze steuerfrei bleiben. Im günstigsten Fall – die Freigrenze steht zur Anrechnung zur Verfügung – ist das vom Arbeitgeber gewährte Mittagessen neben dem Reisekostenersatz i. H. v. 6 EUR lohnsteuerfrei.

Das vorstehende Beispiel verdeutlicht, dass die durch Rechtsprechung geänderte Rechtsauffassung zur lohnsteuerlichen Behandlung der Arbeitgeberbewirtung im Falle eines auswärtigen Dienstgeschäfts häufig zu einem für den Arbeitnehmer nachteiligen Ergebnis führt. Es ist davon auszugehen, dass die Praxis insbesondere aufgrund der mit der Anwendung der BFH-Rechtsprechung verbundenen Nachteile von der Fortführung der bisherigen Richtlinienregelung regelmäßig Gebrauch machen wird.

 
Praxis-Beispiel

Arbeitnehmerbewirtung bei Geschäftsreise

Ein Arbeitnehmer unternimmt im Januar 2013 zusammen mit seinem Arbeitgeber eine 14-stündige berufliche Reise nach München. In Münc...

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