Für alle Fahrten, die nicht zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte erfolgen, können die Reisekostensätze abgezogen bzw. vom Arbeitgeber steuerfrei erstattet werden.[1] Reisekosten stellen danach insbesondere die Aufwendungen für folgende Fahrten im Rahmen von beruflichen Auswärtstätigkeiten dar:

  • Fahrten von der Wohnung oder ersten Tätigkeitsstätte zur auswärtigen Tätigkeitsstätte;
  • innerhalb desselben Arbeitsverhältnisses: Fahrten zwischen mehreren auswärtigen Tätigkeitsstätten oder innerhalb einer weiträumigen Tätigkeitsstätte;
  • Fahrten von der Unterkunft am Ort der auswärtigen Tätigkeitsstätte (oder Einzugsgebiets) zur auswärtigen Tätigkeitsstätte;
  • Zwischenheimfahrten von der auswärtigen Tätigkeitsstätte zur Wohnung und zurück;
  • Fahrten von der Wohnung zu ständig wechselnden Tätigkeitsstätten bei einer Einsatzwechseltätigkeit (Arbeitnehmer hat keine erste Tätigkeitsstätte);
  • Fahrten bei Übernachtung im Rahmen einer Einsatzwechseltätigkeit von der Wohnung zum Einsatzort und von der auswärtigen Unterkunft zum Einsatzort.
 
Wichtig

Steuerfreiheit bei einem Firmenwagen

Stellt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer für diese Fahrten einen Firmenwagen zur Verfügung, bleibt die Gestellung steuerfrei. Ein geldwerter Vorteil ist nicht zu erfassen. Der Arbeitgeber darf jedoch nicht noch zusätzlich pauschale Kilometersätze steuerfrei erstatten.[2]

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