Nach den Lohnsteuer-Richtlinien können für alle Fahrten, die nicht zwischen Wohnung und Arbeitsstätte erfolgen, Reisekosten angesetzt bzw. vom Arbeitgeber steuerfrei erstattet werden. Reisekosten stellen danach die Aufwendungen für folgende Fahrten im Rahmen von Auswärtstätigkeiten dar:

  • Fahrten von der Wohnung oder regelmäßigen Arbeitsstätte zur auswärtigen Tätigkeitsstätte.
  • Innerhalb desselben Arbeitsverhältnisses: Fahrten zwischen mehreren auswärtigen Tätigkeitsstätten oder innerhalb eines weiträumigen Arbeitsgebiets.
  • Fahrten von der Unterkunft am Ort der auswärtigen Tätigkeitsstätte (oder Einzugsgebiets) zur auswärtigen Tätigkeitsstätte.
  • Zwischenheimfahrten von der auswärtigen Tätigkeitsstätte zur Wohnung und zurück.
  • Fahrten von der Wohnung zu ständig wechselnden Tätigkeitsstätten bei einer Einsatzwechseltätigkeit (Arbeitnehmer hat keine regelmäßige Arbeitsstätte).
  • Fahrten bei Übernachtung im Rahmen einer Tätigkeit an wechselnden Einsatzstellen von der Wohnung zum Einsatzort und von der auswärtigen Unterkunft zur Tätigkeitsstätte.
  • Fahrten im Rahmen einer Tätigkeit an wechselnden Einsatzstellen zu einem gleichbleibenden Treffpunkt und anschließender Auswärtstätigkeit.[1]
 
Wichtig

Steuerfreiheit bei einem Firmenwagen

Stellt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer für diese Fahrten einen Firmenwagen zur Verfügung, bleibt die Gestellung steuerfrei. Ein geldwerter Vorteil ist nicht zu erfassen. Der Arbeitgeber darf jedoch nicht noch zusätzlich pauschale Kilometersätze steuerfrei erstatten.[2]

[1] H 9.5 LStH, "Allgemeines".

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