Bejahung des Reemtsma-Anspruchs bei Rückzahlungserfordernis: Bei der Entscheidung des EuGH sollte also von Bedeutung sein, ob er bereits aus den mehrwertsteuerlichen Grundsätzen herleitet (d.h. ohne dass dies im nationalen Recht ausdrücklich so vorgesehen ist), dass bei einem Steuerkorrekturverfahren die Rückzahlung vom Leistenden an den Leistungsempfänger stets erforderlich ist.[73] Wäre das so, müsste er feststellen, dass es im vorliegenden Fall nicht zu einer Doppelerstattung kommen kann, so dass der Reemtsma-Anspruch des LE zu bejahen wäre.

Spätere Rückgängigmachung: Sollte der Leistende später doch ein Steuerkorrekturverfahren durchführen und die dann von seinem FA erstatteten Beträge an den Leistungsempfänger zurückzahlen,[74] müsste der Leistungsempfänger die Beträge, die er im Reemtsma-Verfahren von seinem FA erstattet bekommen hat, an dieses zurückzahlen (s. oben IV.3.a) aa)).

[73] Bisher hat er lediglich festgestellt, dass ein Mitgliedstaat das so vorsehen kann (s. IV.3.a) aa)). Das spricht dagegen, dass das Erfordernis gilt, wenn es nicht im nationalen Gesetz vorgesehen ist.
[74] Wobei keine Verpflichtung des Leistungsempfängers besteht, diese Beträge anzunehmen; vgl. Fn. 66.

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