Reemtsma-Erstattung und § 14c-Erstattung: Im Weiteren will das FG Münster wissen, ob der Reemtsma-Anspruch des Leistungsempfängers auch dann besteht, wenn noch die Möglichkeit besteht, dass die Leistenden später ihre Steuerschuld i.S.d. § 14c UStG – d.h. die 12 % MwSt, die die Lieferanten an den Fiskus gezahlt haben, ohne sie aufgrund der Lieferungen zu schulden – berichtigen und der Fiskus die entsprechenden Beträge dann – nachdem er sie bereits dem Leistungsempfänger erstattet hat – ein weiteres Mal (diesmal dem Leistenden) erstatten muss.[49]
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