Wird eine inländische Gesellschaft in eine Gesellschaft eines Mitgliedstaates der EU oder umgekehrt formwechselnd umgewandelt, unterliegt dieser Rechtsvorgang mangels eines Rechtsträgerwechsels nicht der Grunderwerbsteuer und es gelten die oben genannten Grundsätze entsprechend. Voraussetzung ist, dass die rechtliche Struktur dieser Gesellschaft derjenigen einer inländischen Gesellschaft und die Regelung über den Formwechsel inhaltlich der Umwandlung entsprechen.[1] Dasselbe gilt, wenn eine Gesellschaft eines Mitgliedstaates der EU in eine andere Gesellschaft eines Mitgliedstaates der EU formwechselnd umgewandelt wird.

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