Zur Ermittlung des %-Satzes i. S. d. § 1 Abs. 2a GrEStG ist auf das Verhältnis der Beteiligung der Neugesellschafter zu der fortbestehenden Beteiligung von Altgesellschaftern nach dem Gesellschafterwechsel abzustellen. Maßgebend ist hierfür der Anteil des einzelnen Gesellschafters am Gesellschaftsvermögen nach dem Gesellschafterwechsel. Für die Höhe des Anteils kommt es auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der Wirkung der schuldrechtlichen (gesellschaftsrechtlichen) Vereinbarungen an. Die Wirkung tritt frühestens mit dem Vertragsabschluss ein. Der Zeitpunkt der Leistung der Einlagen ist unerheblich.

[1] Vgl. gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder v. 10.5.2022, BStBl 2022 I S. 801, unter 5.2.4 und 5.3.

2.4.1 Aufstockung der Anteile und Kapitalerhöhungen

Stockt ein Neugesellschafter seine Beteiligung durch den Erwerb weiterer Anteile am Gesellschaftsvermögen nach dem erstmaligen Erwerb des Mitgliedschaftsrechts (innerhalb von 10 Jahren) auf, werden sowohl der erstmalige Erwerb als auch die Hinzuerwerbe bei der Berechnung der Quote berücksichtigt.[1] Veränderungen der Vermögensbeteiligung von Neugesellschaftern durch Kapitalerhöhung bei deren Eintritt führen zum Übergang von Anteilen am Gesellschaftsvermögen und sind bei der Ermittlung des %-Satzes zu berücksichtigen. Gleiches gilt bei bloßen Kapitaländerungen zugunsten der Neugesellschafter im Verhältnis zu den Altgesellschaftern.

 
Praxis-Beispiel

Kapitalerhöhung

Am Vermögen einer grundbesitzenden Personengesellschaft sind 4 Gesellschafter zu jeweils 25 % beteiligt. Das Gesellschaftsvermögen beträgt 200.000 EUR. 2 Gesellschafter übertragen ihre Anteile auf Neugesellschafter. Anschließend wird innerhalb des 10-Jahreszeitraums das Vermögen im Wege der Kapitalerhöhung auf 1.000.000 EUR aufgestockt, wobei das zusätzliche Kapital ausschließlich auf die Anteile der Neugesellschafter entfällt.

Die Altgesellschafter sind zusammen weiterhin nur zu 100.000 EUR (entspricht 10 %) am Vermögen der Gesellschaft beteiligt. Auf die Neugesellschafter sind insgesamt 90 % (900.000 EUR) der nunmehr bestehenden Anteile übergegangen. Der Tatbestand des § 1 Abs. 2a GrEStG ist erfüllt. Die Steuer ist allerdings nach § 6 Abs. 3 GrEStG i. H. v. 10 % nicht zu erheben.[2]

2.4.2 Veränderungen von Beteiligungen bei Alt- und Neugesellschaftern

§ 1 Abs. 2a GrEStG erfasst keine Änderungen der Beteiligung am Gesellschaftsvermögen der Altgesellschafter im Verhältnis zueinander. Veränderungen der Vermögensbeteiligung zwischen Neugesellschaftern werden bei der Ermittlung des %-Satzes nicht erneut berücksichtigt.

Gehen Anteile von Todes wegen auf Neugesellschafter über, bleibt der Erwerb dieser Anteile bei der Ermittlung des %-Satzes i. S. d. § 1 Abs. 2a GrEStG außer Ansatz.[1] Gesellschafterwechsel, die sich vor dem Grundstückserwerb vollziehen, sind zur Tatbestandserfüllung unbeachtlich.

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