Rechtsträger von zum Gesellschaftsvermögen einer Personengesellschaft gehörenden Grundstücken ist die Personengesellschaft. Veränderungen im Gesellschafterbestand erfüllen daher – soweit kein Gestaltungsmissbrauch vorliegt[1] – keinen Erwerbstatbestand des § 1 Abs. 1 GrEStG. Im Zusammenspiel mit den Steuerbefreiungen für Grundstückübergänge auf eine Gesamthand[2] und von einer Gesamthand[3] kann die Rechtsform der Personengesellschaft als Steuergestaltung zur Minderung der Grunderwerbsteuerbelastung genutzt werden.

Hintergrund für die Regelungen der §§ 5 und 6 GrEStG ist nämlich, dass der Gesetzgeber (zunächst) zur Vermeidung aus seiner Sicht missbräuchlicher Gestaltungen einen grunderwerbsteuerlichen Erwerb fingiert, wenn die Gesellschafter nahezu vollständig ausgetauscht werden.[4]

Veränderungen im Gesellschafterbestand einer Personengesellschaft können neben dem Besteuerungstatbestand des § 1 Abs. 2a GrEStG die (subsidiär anzuwendenden) Erwerbstatbestände des § 1 Abs. 3[5] und Abs. 3a GrEStG[6] erfüllen.

Veränderungen im Gesellschafterbestand einer Kapitalgesellschaft können die Tatbestände des § 1 Abs. 2b[7], Abs. 3[8] und Abs. 3a[9] GrEStG erfüllen. Der Gesetzgeber hat den Tatbestand des § 1 Abs. 2b GrEStG in Anlehnung an die für Personengesellschaften geltende Regelung[10] mit Wirkung ab 1.7.2021[11] in das GrEStG eingefügt.

Die Grunderwerbsteuer entsteht auch bei Umstrukturierungen in Konzernen, wird aber unter den Voraussetzungen des § 6a GrEStG nicht erhoben.[12]

[4] Vgl. unter 2.
[5] Vgl. unter 5.
[6] Vgl. unter 6.
[7] Vgl. unter 3.
[8] Vgl. unter 5.
[9] Vgl. unter 6.
[11] Gesetz zur Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes v. 12.5.2021, BGBl 2021 I S. 986.
[12] Vgl. unter 7.

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