Leitsatz

Nach einem schweren Autounfall im August 1991 beauftragte der Geschädigte einen Anwalt mit der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen den Unfallverursacher. Dessen Versicherung leistete aber nur einen Teil des geltend gemachten Anspruchs. Eine abschließende Einigung scheiterte im Herbst 1995, da der Geschädigte nicht auf Ansprüche wegen möglicher sich erst in Zukunft noch herauszustellender Gesundheitsschäden verzichten wollte. Er beauftragte daraufhin einen weiteren Anwalt mit der Durchsetzung seiner Ansprüche, welcher zunächst im November 1995 Deckungsschutz bei seiner Rechtsschutzversicherung beantragte, was diese aber wegen Verjährung ablehnte.

In einem gegen die Versicherung geführten Rechtsstreit auf Kostendeckungszusage unterlag diese in allen 3 Instanzen. Obwohl sich der Unfall bereits 1991 zugetragen hatte, war der Anspruch nicht verjährt . Der Lauf der Verjährungsfrist von 2 Jahren beginnt nämlich erst mit dem Ende des Jahres, in dem die Leistung verlangt werden kann (§ 12 Abs. 1 Satz 2 VVG). Letzteres ist der Fall, wenn ein Zahlungsanspruch aus dem Versicherungsverhältnis entstanden ist. Entstanden ist der Anspruch aber erst, wenn der Versicherte wegen der ihm entstandenen Kosten in Anspruch genommen wird (§ 2 Abs. 2 ARB 75); denn diese Kosten bilden den Schaden, dessen Deckung der Versicherer übernommen hat.

Da sich vor allem bei Ersatzansprüchen wegen Personenschäden Verhandlungen und Streitigkeiten oft über Jahre hinziehen, müsste der Versicherte ansonsten befürchten, dass die Versicherung nach 2 Jahren alle erst in Zukunft entstehenden und konkret noch gar nicht absehbaren Kostenbefreiungsansprüche unter dem Einwand der Verjährung abzuwehren versucht. Daraus folgte aber, dass der Anspruch auf Kostendeckungszusage für die vom Geschädigten beabsichtigte außergerichtliche und gerichtliche Geltendmachung nicht verjährt sein kann, wenn der Versicherte wegen gerichtlicher und außergerichtlicher Kosten noch nicht einmal in Anspruch genommen wurde. Der Lauf der Verjährungsfrist hatte somit im konkreten Fall noch nicht einmal begonnen.

 

Link zur Entscheidung

BGH, Urteil vom 14.04.1999, IV ZR 197/98

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge