Beteiligung Dritter: Die richtigen steuerlichen Folgerungen aus der Aufhebung oder Änderung des fehlerhaften Steuerbescheids auf Grund Antrags oder Einspruchs des Steuerpflichtigen können auch bei Dritten durch Erlass oder Änderung seines Steuerbescheids gezogen werden (§ 174 Abs. 5 i.V.m. Abs. 4 AO). Voraussetzung ist, dass der Dritte am Ausgangsänderungsverfahren beteiligt war (§ 174 Abs. 5 S. 1 AO). Dazu ist seine Hinzuziehung oder Beiladung zum Ausgangsänderungsverfahren zulässig (§ 174 Abs. 5 S. 2 AO). Die Wahrung des Steuergeheimnisses steht der Beteiligung nicht entgegen (BFH v. 6.12.1979 – IV B 56/79, BStBl. II 1980, 314).

Dritter: Als Dritter i.S.d. § 174 Abs. 5 AO ist anzusehen, wer im ursprünglichen Bescheid nicht als Steuerschuldner angegeben war (§ 157 Abs. 1 S. 2 AO; AEAO zu § 174, Nr. 8.2; BFH v. 12.2.2015 – V R 28/14, BStBl. II 2017, 10 = AO-StB 2015, 194). Feststellungsbeteiligte sind im Verhältnis zum Feststellungsbescheid nicht Dritte.

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