Die Verletzung der Pflichten bei der Hilfeleistung in Steuersachen kann nach § 28 Abs. 5 StBerG ebenfalls zur Schließung der Beratungsstelle führen. Vor der Schließung der Beratungsstelle ist der Lohnsteuerhilfeverein und der Beratungsstellenleiter zu hören und ihnen ist innerhalb einer angemessenen Frist die Möglichkeit zur Behebung der Mängel zu geben.[1] Eine solche Maßnahme kann allerdings nicht auf gelegentliche Fehler bei der Durchführung der Beratung gestützt werden, sondern nur, wenn erkennbar ist, dass in dieser Beratungsstelle die Pflichterfüllung beharrlich missachtet wird. Die Aufsicht durch die Aufsichtsbehörde ist nicht dazu vorgesehen, einen etwaigen Schadensersatzanspruch eines Mitglieds durchzusetzen.

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