Ist die sachgemäße Hilfeleistung in Steuersachen nicht gewährleistet, kann dies entweder zur Schließung der Beratungsstelle[1] oder zum Widerruf der Anerkennung als Lohnsteuerhilfeverein[2] führen. Vor der Schließung der Beratungsstelle ist der Lohnsteuerhilfeverein und der Beratungsstellenleiter zu hören und ihnen ist innerhalb einer angemessenen von der Aufsichtsbehörde bestimmten Frist die Möglichkeit zur Behebung der Mängel zu geben.[3] Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gebietet es, den am geringsten belastenden Eingriff zu wählen. Nur wenn der Verein nicht in der Lage ist, ordnungsgemäß besetzte Beratungsstellen zu schaffen und zu erhalten, kommt der Widerruf der Anerkennung infrage.

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