Die Anerkennung als Lohnsteuerhilfeverein kann auch widerrufen werden, wenn die ordnungsgemäße Geschäftsführung nicht gewährleistet ist.[1] Dies ist insbesondere der Fall, wenn die Hilfeleistung in Steuersachen für die Mitglieder nicht entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen organisiert wird. Die Unfähigkeit des Vorstands zur ordnungsgemäßen Durchführung ist jedoch auch ein wichtiger Grund, die Bestellung des Vorstands vor Ablauf seiner Amtszeit zu widerrufen.[2] Die Aufsichtsbehörde kann daher dem Verein auch aufgeben, zur Vermeidung des Widerrufs im Rahmen einer ordentlichen oder außerordentlichen Mitglieder-(Vertreter-)Versammlung einen neuen Vorstand zu wählen.

Anlass für das Einschreiten der Aufsichtsbehörde kann nur der gegenwärtige Zustand bei der Geschäftsführung des Vereins, nicht ein früheres Verhalten des Vorstands sein.[3] Auch die Prognose des künftigen Verhaltens des Vorstands[4] erscheint wegen der notwendig subjektiven Einschätzung als Kriterium wenig geeignet. Dies ist vielmehr die Frage der Einräumung einer angemessenen Frist zur Herstellung des ordnungsgemäßen Zustands, die sich nicht nur an den tatsächlichen Möglichkeiten, sondern auch nach dem durch die Vereinspflichten bezweckten Mitgliederschutz zu richten hat. Vorrangig sind die Mitglieder über den gegenwärtigen Zustand des Vereins aufzuklären, während die Nachholung von Pflichtversäumnissen der Vergangenheit geringere Priorität[5] besitzt oder ganz verzichtbar ist, etwa wenn die Frage der Entlastung des früheren Vorstands bei offensichtlicher Nichtdurchsetzbarkeit von Schadensersatzforderungen nur noch formale Bedeutung hat.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge