rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Widerruf der Anerkennung als Lohnsteuerhilfeverein

 

Leitsatz (redaktionell)

Nach § 20 Abs. 2 Nr. 3 StBerG ist die Anerkennung als Lohnsteuerhilfeverein u.a. zu widerrufen, wenn eine ordnungsgemäße Geschäftsführung nicht gewährleistet ist. Dieses Tatbestandsmerkmal setzt voraus, dass erhebliche Pflichtverletzungen in der Vergangenheit feststellbar sind. Solche sind dann gegeben, wenn der Verein in schwerwiegender Weise gegen gewichtige gesetzliche Ge- oder Verbote verstößt, die unmittelbar die Ausübung der Hilfeleistung in Lohnsteuersachen durch den Verein betreffen und deren Erfüllung dem Schutz der Mitglieder und der Allgemeinheit dient, aber auch solche, die der Aufsichtsbehörde eine wirksame Kontrolle dazu ermöglichen sollen, ob der Verein seine Pflichten bei der Erfüllung seiner Aufgaben zuverlässig erfüllt.

Zu den letztbezeichneten Pflichten gehört die Verpflichtung zur Durchführung einer Geschäftsprüfung.

 

Normenkette

StBerG:22/6; StberG § 20 Abs. 2 Nr. 3; StBerG § 22 Abs. 1, 6, 7 Nr. 1, § 4 Nr. 11

 

Tatbestand

Streitig ist die Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsakts über den Widerruf der Anerkennung als Lohnsteuerhilfeverein.

Der Kläger wurde am 18.07.1996 durch die Oberfinanzdirektion - OFD - die Beklagte - als Lohnsteuerhilfeverein anerkannt.

In der Folge legte der Kläger die Berichte über die Geschäftsprüfungen für die Jahre 1996 bis 2000 verspätet vor. Den Geschäftsprüfungsbericht für das Geschäftsjahr 2001 legte er bis zum Zeitpunkt der Erlasse der Einspruchsentscheidung am 13.12.2002 nicht vor. Im Einzelnen stellt sich die Sachlage wie folgt dar:

(1) Geschäftsprüfungsbericht für das Geschäftsjahr 1996

  • Erinnerung durch die Beklagte am 27.10.1997;
  • Nochmalige Erinnerung am 13.11.1997;
  • Eingang des Berichts am 24.11.1997;

(2) Geschäftsprüfungsbericht für das Geschäftsjahr 1997

  • Erinnerung durch die Beklagte am 21.10.1998;
  • Durchführung der Prüfung am 19.11 .1998;

(3) Geschäftsprüfungsbericht für das Geschäftsjahr 1998

  • mit Schreiben vom 11.06.1999 weist die Beklagte den Kläger vorsorglich auf die gesetzlichen Fristen bezüglich der Geschäftsprüfung und Vorlage des Berichts hin und bittet noch einmal, diese Fristen unbedingt einzuhalten;
  • Erinnerung durch den Beklagten am 26.10.1999;
  • nochmalige Erinnerung am 07.12.1999;
  • Eingang des Prüfungsberichts am 01.02.2000;

(4) Geschäftsprüfungsbericht für das Geschäftsjahr 1999

  • Erinnerung durch den Beklagten und erneuter Hinweis auf die Möglichkeit des Widerrufs der Anerkennung am 25.10.2000;
  • mit Schreiben vom 19.04.2000 weist die Beklagte erneut auf die Prüfungs- und Vorlagefristen und den möglichen Widerruf der Anerkennung als Lohnsteuerhilfeverein bei Verletzung dieser Verpflichtungen hin;
  • Androhung des Widerrufs der Anerkennung als Lohnsteuerhilfeverein vom 07.12.2000;
  • Am 19.12.2000 teilt der Prozessbevollmächtigte im Auftrag des Klägers mit, dass wegen kurzfristiger Erkrankung des Vorstandes der Geschäftsprüfungsbericht nicht habe abgegeben werden können; zudem seien verschiedene strukturelle Änderungen geplant, wie die Sitzverlegung nach Fürth und Bestellung eines neuen Vorstandes;
  • Erteilung des Prüfungsauftrages am 18.11.2000 und Durchführung der Prüfung am 27.12.2000;

(5) Geschäftsprüfungsbericht für das Geschäftsjahr 2000

  • Erinnerung an die Abgabe des Geschäftsprüfungsberichtes durch die Beklagte am 15.10.2001;
  • Androhung des Widerrufs der Anerkennung als Lohnsteuerhilfeverein durch die Beklagte am 16.10.2001;
  • am 05.11.2001 teilt der Prozessbevollmächtigte mit, der Geschäftsprüfungsbericht sei erstellt worden; die Verzögerung sei wegen des Wechsels des Vorstandes eingetreten; dieser sei wegen des Umzugs des Vereins nur in beschränktem Umfang tätig, habe aber glaubhaft versichert, künftig die Fristen ordnungsgemäß einzuhalten und die Berichte zeitnah zuzusenden;
  • Eingang des Geschäftsprüfungsberichtes bei der Beklagten am 08.11.2001;
  • mit Schreiben vom 08.11.2001 weist die Beklagte erneut auf die gesetzlichen Verpflichtungen und Fristen bezüglich der Geschäftsprüfung hin; zudem führt sie aus, sie sehe vorläufig von einem Widerruf der Anerkennung als Lohnsteuerhilfeverein ab, obwohl die vom Kläger vorgebrachten Entschuldigungsgründe nicht stichhaltig seien; zudem weist die Beklagte darauf hin, dass bei einem erneuten Verstoß gegen die Prüfungs- und Vorlagepflichten ohne weitere Anhörung die Anerkennung des Klägers als Lohnsteuerhilfeverein widerrufen werde.

Die Mitgliederzahl betrug im Jahr der Gründung 38; sie ging bis Ende 2000 auf 28 zurück.

Am 25.03.2002 teilte die A Versicherung mit, der Kläger sei mit der Beitragszahlung in Verzug geraten, weswegen kein Versicherungsschutz bestehe. Der Kläger entrichtete den Beitrag nach und gab an, die Säumnis sei entstanden, weil sich wegen der Verzögerung des Eingangs von Mitgliedsbeiträgen Zahlungsschwierigkeiten ergeben hätten.

Nachdem der Geschäftsprüfungsbericht für das Geschäftsjahr 2001 bis 30.09.2002 nicht vorlag, widerrief die Beklagte mit Verwaltungsakt vom 30.10.2002 die Anerkennung de...

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