Gegen die persönliche Zuverlässigkeit eines Beratungsstellenleiters, der die Qualifikationsanforderungen erfüllt, sprechen folgende Gründe:

  • Der Bewerber ist aufgrund körperlicher und geistiger Gebrechen nicht in der Lage, den Beruf auszuüben.
  • Dem Bewerber ist aufgrund strafgerichtlicher Verurteilung die Ausübung einer entsprechenden Berufstätigkeit untersagt.
  • Der Bewerber ist wegen einer Straftat verurteilt worden, die rechtswidriges Handeln zum Nachteil des Vereinsmitglieds befürchten lässt.
  • Der Bewerber erscheint aufgrund seines eigenen steuerlichen Verhaltens ungeeignet, fremde Steuerangelegenheiten zu betreuen. Hierzu kann die Vorlage einer Auskunft seines Wohnsitzfinanzamts verlangt werden.[1]

Nicht jede Gefährdung oder jedes Verhalten, das zum Widerruf der Bestellung oder zum berufsgerichtlichen Ausschluss eines Berufsträgers nach § 3 Nr. 1 StBerG führt, ist ein Grund, die persönliche Zuverlässigkeit als Beratungsstellenleiter zu versagen. So kann eine strafgerichtliche Verurteilung wegen Vermögensdelikten hingenommen werden, wenn der Verein sicherstellt, dass der Beratungsstellenleiter keinen Zugriff auf Gelder der Mitglieder hat. Allerdings werden die Vereine schon in eigenem Interesse (Haftungsproblem) Zurückhaltung bei der Bestellung von Beratungsstellenleitern üben, deren Zuverlässigkeit nicht hinreichend feststeht.

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