Lohnsteuerhilfevereine müssen sich nach § 22 Abs. 1 StBerG einer jährlichen Geschäftsprüfung unterziehen. Bei dieser Geschäftsprüfung ist die Ordnungsmäßigkeit der nach § 21 StBerG zu fertigenden Aufzeichnungen bzw. der Buchführung zu überprüfen. Schwerpunkte der Prüfung und Inhalt des Prüfungsberichts sind:

  • die Vermögensübersicht,
  • die Gewinn und Verlustrechnung,
  • die Gehälter und Vergütungen,
  • der Mitgliedsbeitrag,
  • die Zahl der Mitglieder,
  • die Bekanntgabe des wesentlichen Inhalts des letzten Prüfungsberichts an die Mitglieder,
  • die ordnungsgemäße Ladung zur Mitgliederversammlung bzw. Vertreterversammlung sowie die gesetzeskonforme Zusammensetzung der Vertreterversammlung,
  • die Prüfung der Geschäftsführung,
  • die Beachtung der Fristen (z. B. Prüfungsfrist, Vorlagefrist etc.).[1]

Die Prüfung der Geschäftsführung ist nicht auf die gesetzlich vorgeschriebenen Bestimmungen der Satzung beschränkt, sondern gilt auch für sonst durch Satzung aufgestellte Vorgaben, z. B. Verfügungsbeschränkungen.[2]

Der Bericht über die Geschäftsprüfung ist dem Vorstand unverzüglich schriftlich vorzulegen.[3] Eine Abschrift des Berichts ist der Aufsichtsbehörde vollständig innerhalb eines Monats nach Erhalt und mit dem wesentlichen Inhalt der Prüfungsfeststellungen sämtlichen Mitgliedern, auch wenn eine Vertreterversammlung eingerichtet ist, innerhalb von 6 Monaten bekannt zu geben.[4] Geplant ist, dass künftig die Bekanntgabe an die Mitglieder auch in Textform erfolgen kann.[5]

Der den Mitgliedern mindenstens mitzuteilende Inhalt des Geschäftsberichts hat zu enthalten:

  • Die Höhe der Bruttoeinnahmen des Vereins.
  • Die Höhe der Ausgaben.
  • Die Feststellung der Geschäftsprüfer zur Ordnungsmäßigkeit der Aufzeichnungen über Einnahmen und Ausgaben.
  • Die Vermögensübersicht des Vereins sowie die Feststellung über deren Ordnungsmäßigkeit.
  • Etwaige Feststellungen über unangemessene Vergütungen.
  • Die Feststellung, ob die tatsächliche Geschäftsführung mit den gesetzlichen und satzungsmäßigen Aufgaben übereinstimmt.
  • Die Feststellung, ob der Verein die Einladung und Durchführung der Mitglieder-/Vertreterversammlung sowie die Unterrichtung über den Geschäftsprüfungsbericht gesetzeskonfrom durchgeführt hat.[6]

Zum Prüfer können bestellt werden:

  • Rechtsanwälte, Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und Vereidigte Buchprüfer sowie von diesen geleitete Gesellschaften[7]
  • Prüfungsverbände, wenn mindestens eine dieser genannten Personen gesetzlicher Vertreter ist.[8]

Zum Prüfer können nicht bestellt werden:

  • Vorstandsmitglieder,
  • besondere Vertreter (Beratungsstellenleiter) oder
  • Angestellte des Lohnsteuerhilfevereins und andere Personen, bei denen Besorgnis der Befangenheit ­besteht (z. B. freie Mitarbeiter).[9] Hierzu gehören enge Verwandte von Vereinsorganen; eng verwandt sind jedenfalls Eltern oder Kinder eines Vorstandsmitglieds.[10]

Das gilt auch für Personen, die bei der Führung der Bücher oder der Aufstellung der zu prüfenden Aufzeichnungen und Vermögensübersicht mitgewirkt haben.[11]

Der Lohnsteuerhilfeverein muss die Prüfer so rechtzeitig beauftragen und ihnen den für die Feststellung erforderlichen Zugang zu den Unterlagen des Vereins ermöglichen, um die Geschäftsprüfung fristgerecht durchführen zu können.[12] Die Prüfer unterliegen den für derartige Prüfungen üblichen Pflichten, deren Verletzung Haftungsansprüche auslösen kann.[13]

Die Geschäftsprüfung ist durch die Prüfer eigenverantwortlich und frei von Weisungen des Vereins durchzuführen. Die Prüfer haben ihre Feststellungen objektiv und losgelöst von etwaigen Einzelinteressen der Vereinsorgane zu treffen.[14]

[2] Koslowski, Kommentar zum Steuerberatungsgesetz, 8. Aufl. 2022, § 22 Rz. 6-8.
[5] § 22 Abs. 7 i. d. F. des Gesetzentwurfs der Bundesregierung eines Gesetzes zur Neuregelung beschränkter und unentgeltlicher geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der steuerberatenden Berufe v. 26.6.2023.

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