Eingriffsnormen des öffentlichen Rechts stehen stets im Konflikt mit den Grundrechten des Grundgesetzes. Bei Lohnsteuerhilfevereinen kommt, insbesondere hinsichtlich des Rechts, die eigenen Angelegenheiten autonom zu regeln, das Grundrecht der Vereinigungsfreiheit nach Art. 9 Abs. 1 GG in Betracht.[1] Soweit Lohnsteuerhilfevereine für ihre Mitglieder professionelle Hilfeleistung im Wettbewerb zu anderen Anbietern erbringen, gilt auch das Grundrecht der Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG.[2] Die Einschränkung der Grundrechte steht unter Gesetzesvorbehalt, d. h., der Eingriffstatbestand und die sich daraus ergebenden Rechtsfolgen müssen durch das Gesetz benannt werden. Je einschneidender der Eingriff in ein verfassungsrechtlich gewährleistetes Grundrecht wirkt, desto gewichtiger müssen auch die Rechtsgüter sein, die der Gesetzgeber durch derartige Eingriffsnormen schützen will.

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