Eine sonstige Leistung i.S.d. § 22 Nr. 3 EStG ist

  • jedes Tun, Dulden oder Unterlassen,
  • das weder eine Veräußerung noch einen veräußerungsähnlichen Vorgang im Privatbereich betrifft[4],
  • Gegenstand eines entgeltlichen Vertrags sein kann und
  • eine Gegenleistung auslöst.

Als sonstige Leistung kommt danach – abgesehen von hier nicht vorliegenden Veräußerungs- oder veräußerungsähnlichen Vorgängen – jedes wie auch immer geartete aktive, passive oder nichtwirtschaftliche Verhalten des Steuerpflichtigen in Betracht. Dabei ist unerheblich, worauf sich das jeweilige Verhalten im Einzelnen begründet.

Dauer und Häufigkeit der Leistung/en sind ohne Bedeutung. Entsprechend ihrem Wortlaut erfasst die Vorschrift nicht nur ein gelegentliches oder auch ein nur einmaliges Verhalten[5], sondern auch ein sich wiederholendes, regelmäßig erbrachtes oder auf (eine gewisse) Dauer oder Wiederholung angelegtes Tun, Dulden oder Unterlassen.

Verhalten und Entgelt: Ein synallagmatisches Verhältnis von Leistung und Gegenleistung (Verhalten und Entgelt) im Sinne eines Austauschvertrags ist nicht erforderlich[6]. Entscheidend ist vielmehr, ob das Entgelt (die Gegenleistung) durch das Verhalten des Steuerpflichtigen wirtschaftlich veranlasst ist. Dafür genügt es, dass die Gegenleistung durch das Verhalten des Steuerpflichtigen – wenn auch erst nachträglich – "ausgelöst" wird[7].

Auslobungs-Veranstaltungen: Insofern kommen auch "Casting-Shows", "Star-Suche" oder ähnliche Auslobungs-Veranstaltungen in Betracht, bei denen

  • für die Vornahme einer Handlung (jedes menschliche Tun oder Unterlassen) oder die Herbeiführung eines Erfolges
  • ein Preisgeld ausgesetzt und
  • als solches angenommen wird.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge