Eine sonstige Leistung i.S.d. § 22 Nr. 3 EStG ist
- jedes Tun, Dulden oder Unterlassen,
- das weder eine Veräußerung noch einen veräußerungsähnlichen Vorgang im Privatbereich betrifft[4],
- Gegenstand eines entgeltlichen Vertrags sein kann und
- eine Gegenleistung auslöst.
Als sonstige Leistung kommt danach – abgesehen von hier nicht vorliegenden Veräußerungs- oder veräußerungsähnlichen Vorgängen – jedes wie auch immer geartete aktive, passive oder nichtwirtschaftliche Verhalten des Steuerpflichtigen in Betracht. Dabei ist unerheblich, worauf sich das jeweilige Verhalten im Einzelnen begründet.
Dauer und Häufigkeit der Leistung/en sind ohne Bedeutung. Entsprechend ihrem Wortlaut erfasst die Vorschrift nicht nur ein gelegentliches oder auch ein nur einmaliges Verhalten[5], sondern auch ein sich wiederholendes, regelmäßig erbrachtes oder auf (eine gewisse) Dauer oder Wiederholung angelegtes Tun, Dulden oder Unterlassen.
Verhalten und Entgelt: Ein synallagmatisches Verhältnis von Leistung und Gegenleistung (Verhalten und Entgelt) im Sinne eines Austauschvertrags ist nicht erforderlich[6]. Entscheidend ist vielmehr, ob das Entgelt (die Gegenleistung) durch das Verhalten des Steuerpflichtigen wirtschaftlich veranlasst ist. Dafür genügt es, dass die Gegenleistung durch das Verhalten des Steuerpflichtigen – wenn auch erst nachträglich – "ausgelöst" wird[7].
Auslobungs-Veranstaltungen: Insofern kommen auch "Casting-Shows", "Star-Suche" oder ähnliche Auslobungs-Veranstaltungen in Betracht, bei denen
- für die Vornahme einer Handlung (jedes menschliche Tun oder Unterlassen) oder die Herbeiführung eines Erfolges
- ein Preisgeld ausgesetzt und
- als solches angenommen wird.
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