Tatbestandsmerkmal: Allerdings führt nicht jede Einnahme, die durch ein Verhalten ausgelöst wird, auch zu Einkünften gem. § 22 Nr. 3 EStG. Die Norm erfasst – wie auch der Wortlaut der Vorschrift erkennen lässt ("gelegentliche Vermittlungen", "Vermietung beweglicher Gegenstände") – ergänzend zu den übrigen Einkunftsarten, das Ergebnis einer Erwerbstätigkeit oder Vermögensnutzung und setzt wie diese die allgemeinen Merkmale des Erzielens von Einkünften nach § 2 EStG – also ein erwerbswirtschaftliches Verhalten – voraus[8].

Wirtschaftlicher Zusammenhang maßgebend: Das verlangt aber nicht, dass der Leistende bereits beim Erbringen seiner Leistung eine Gegenleistung erwarten müsste. Ausreichend ist vielmehr, dass er eine im wirtschaftlichen Zusammenhang mit seinem Verhalten (Tun, Dulden oder Unterlassen) gewährte (Gegen-)Leistung als solche annimmt. Auf diese Weise ordnet er sein Verhalten der erwerbswirtschaftlich – und damit auch steuerrechtlich – bedeutsamen Sphäre zu[9].

Beraterhinweis Das unterscheidet steuerpflichtige Einnahmen von solchen aus (Sport-)Wetten, Lotterie- und anderen Glücksspielen, soweit sie außerhalb einer betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit anfallen[10]. Im Übrigen kommt es auch nicht darauf an, wie groß die Gewinnchance ist[11]; ebenso ist ein (positiver) Erwartungswert unmaßgeblich.

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