Die Prokura ist

  • jederzeit widerruflich,
  • nicht übertragbar und
  • erlischt nicht durch den Tod des Inhabers des Handelsgeschäftes (§ 52 HGB).

Auch das Erlöschen der Prokura muss zum Handelsregister angemeldet werden.

Die Prokura kann jederzeit mit sofortiger Wirkung widerrufen werden § 52 Abs. 1 HGB). Das zugrunde liegende Rechtsverhältnis, z. B. der Arbeitsvertrag kann dabei ungekündigt fortbestehen. Der jederzeitige Widerruf ist vorgesehen, weil die Prokura auf einem Vertrauensverhältnis beruht. Ist dies aus Sicht der Handelsgesellschaft nicht mehr gegeben, muss sich diese jederzeit von der Prokura lösen können. Deshalb ist die Prokura auch nicht übertragbar (§ 52 Abs. 2 HGB).

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