Auch der Unternehmer muss sich im Rahmen seiner Fahrten von der Wohnung zur beruflichen Tätigkeit einer "ersten Betriebsstätte" zuordnen, die Finanzverwaltung hat hierzu detaillierte Zuordnungskriterien entwickelt.[1]

Wird die private Nutzung vom Unternehmer nach der 1 %-Regelung ermittelt, sind neben dem festen Betrag i. H. v. 1 % des Listenpreises monatlich darüber hinaus auch die Aufwendungen für Fahrten zwischen der Wohnung des Unternehmers und der ersten Tätigkeitsstätte pauschal mit monatlich 0,03 % des Bruttolistenpreises ab dem Zeitpunkt der Erstzulassung für jeden Entfernungskilometer je Monat anzusetzen.[2]

Hiervon sind die Aufwendungen, die ein Arbeiternehmer nach § 9 Abs. 2 EStG als Entfernungspauschale abziehen kann (ab dem VZ 2022 bis 2026: 0,30 EUR pro Entfernungskilometer für die ersten 20 Kilometer und für jeden weiteren Kilometer der einfachen Wegstrecke 0,38 EUR), zu mindern. Der den Abzug übersteigende Betrag ist im Ergebnis nicht als Betriebsausgabe abziehbar, da ein Unternehmer ansonsten höhere Kosten zum Abzug bringen könnte als ein Arbeitnehmer.

 
Praxis-Beispiel

Ermittlung Fahrten Wohnung-Erste Betriebsstätte

Der Unternehmer U fährt an 230 Tagen von seiner Wohnung aus zur ersten Tätigkeitsstätte. Für die Ermittlung der privaten Kfz-Nutzung wird die 1 %-Regelung angewendet. Der Bruttolistenpreis für das Fahrzeug beträgt 70.000 EUR. Die einfache Wegstrecke für die Fahrt Wohnung – Erste Tätigkeitsstätte beträgt 20 km.

Bruttolistenpreis 70.000 EUR × 0,03 % × Entfernungskilometer × 12 Monate.

 
70.000 EUR × 0,03 % × 20 km × 12 Monate = 5.040 EUR
./. 230 Tage × 20 km × 0,30 EUR (Entfernungspauschale)[3] 1.380 EUR
= nicht abziehbare Betriebsausgaben 3.660 EUR

Es kann vorkommen, dass die Entfernungspauschale höher ist als der für die Fahrten anzusetzende Nutzungsanteil auf Basis der 0,03 % des Bruttolistenpreises, hier ergibt sich dann ein negativer Hinzurechnungsbetrag. Nach Ansicht der Finanzverwaltung ist es möglich, diesen als fiktive Betriebsausgabe abzuziehen.[4]

 
Hinweis

Keine Einzelbewertung der tatsächlich durchgeführten Fahrten für Unternehmer

Arbeitnehmer können den Zuschlag für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte vermindern, wenn sie ihr Fahrzeug tatsächlich weniger als 15 Tage pro Monat für diese Fahrten genutzt haben. Hier können sie stattdessen eine Einzelbewertung der Fahrten vornehmen mit 0,002 % des Listenpreises je Entfernungskilometer und tatsächlicher Fahrt. Dies gilt jedoch nicht für Gewinnermittler, also Unternehmer. Für diese ist es nach Ansicht des BFH weder unverhältnismäßig noch unzumutbar, ein Fahrtenbuch zu führen, um die Nachteile der 0,03 %-Regelung zu vermeiden.[5]

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge