Bei nicht bestandsgeschützten Alt-Anteilen (i.d.R. Anschaffung nach 2008 oder bestimmte Fonds nach § 21 Abs. 2a, 2b InvStG a.F.) ist zusätzlich der Gewinn aus der fiktiven Veräußerung zum 31.12.2017 zu ermitteln und im Zeitpunkt der tatsächlichen Veräußerung der Investmentanteile zu versteuern.

Die Gewinnermittlung erfolgt hierbei gem. dem abgebildeten Schema (i.E. s. hierzu die Ausführungen im zur Gewinnermittlung nach § 8 Abs. 5 InvStG a.F. im Schreiben des BMF v. 18.8.2009 – IV C 1 -S 1980 1/08/10019, BStBl. I 2009, 931):

 
  Veräußerungserlös
+/- Nur bei Immobilien-Investmentvermögen: Korrektur um den Immobiliengewinn zum Veräußerungsstichtag (§ 8 Abs. 5 Satz 6 InvStG)
- erhaltener Zwischengewinn (§ 8 Abs. 5 Satz 2 InvStG)
- besitzzeitanteilige ausschüttungsgleiche Erträge (§ 8 Abs. 5 Satz 3 InvStG)
- versteuerte Erträge nach § 6 InvStG, soweit diese nicht auf Ausschüttungen beruhen
+ besitzzeitanteilige Steuern auf ausschüttungsgleiche Erträge (§ 8 Abs. 5 Satz 3 InvStG)
+ ausgeschüttete ausschüttungsgleiche Erträge der Vorjahre (§ 8 Abs. 5 Satz 4 InvStG)
= maßgebender Veräußerungserlös
 
  Anschaffungskosten
+/- Nur bei Immobilien-Investmentvermögen: Korrektur um den Immobiliengewinn zum Anschaffungsstichtag (§ 8 Abs. 5 Satz 6 InvStG)
- negative Einnahmen (§ 8 Abs. 5 Satz 2 InvStG)
= maßgebende Anschaffungskosten
   
  maßgebender Veräußerungserlös
- maßgebende Anschaffungskosten
= vorläufiger Veräußerungsgewinn/-verlust
+ ausgeschüttete steuerfreie "Altveräußerungsgewinne" (§ 8 Abs. 5 Satz 5 InvStG)
+ steuerneutrale Substanzauskehrungen
= anzusetzender Veräußerungsgewinn/-verlust

Beraterhinweis Gegebenenfalls ist die dargestellte Gewinnermittlung zusätzlich um Unterschiedsbeträge nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 Satz 10 InvStG a.F. i.V.m. § 13 Abs. 4b Satz 1 und 3 InvStG a.F. zu korrigieren. Zu Einzelheiten wird auf die Ausführungen in Teil I des Beitrags unter II. 9. (Anemüller, ErbStB 2022, 81 [93]) und das BMF-Schreiben v. 19.12.2019 – IV C 1 - S 1980-1/19/10008 :004, BStBl. I 2020, 85 verwiesen.

Der fiktive Veräußerungsgewinn unterliegt nicht dem Teilfreistellungsverfahren. Der Gewinn aus der fiktiven Veräußerung ist in der Anlage KAP-INV in Zeile 57 einzutragen und auf S. 1 in Abhängig von der Assetklasse in die Zeilen 16, 19, 22, 25 oder 28 zu übertragen. Die Anlage KAP-INV sieht für die Ermittlung des fiktiven Veräußerungsgewinns zum 31.12.2017 weiterhin keine erweiterte Berechnungshilfe – ähnlich den Zeilen 51 bis 55 – vor. Das heißt, die Ermittlung des Gewinns nach § 8 Abs. 5 InvStG a.F. ist weiterhin eigenständig vorzunehmen.

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