Eine Veräußerung eines Investmentanteils ist anzunehmen, wenn eine entgeltliche Übertragung des – zumindest wirtschaftlichen – Eigentums auf einen anderen Rechtsträger erfolgt. Als Veräußerung von Investmentanteilen gilt auch deren

  • Rückgabe,
  • Abtretung,
  • Entnahme,
  • verdeckte Einlage in eine Kapitalgesellschaft,
  • eine einseitig vom Investmentfonds herbeigeführte Rücknahme von Investmentanteilen ohne vorheriges Rückgabeverlangen der Anleger,
  • eine beendete Abwicklung eines Investmentfonds und
  • eine fiktive Veräußerung der Investmentanteile wenn der Investmentfonds nicht mehr in den Anwendungsbereich des InvStG fällt.

Unterscheidung von Alt- und Neuanteilen: Neuanteile liegen vor, wenn die Anschaffung der Investmentanteile nach 31.12.2017 erfolgt ist. Alt-Anteile liegen vor, wenn die Anschaffung der Investmentanteile vor dem 1.1.2018 erfolgt ist. In den betroffenen Fällen sind die Übergangsregelungen des § 56 InvStG für den Anleger zu beachten. Die Gruppe der Alt-Anteile ist zudem grds. danach zu unterscheiden, ob diese

  • vor dem 1.1.2009 (bestandsgeschützte Alt-Anteile) oder
  • nach dem 31.12.2008 (steuerverstrickte Alt-Anteile)

angeschafft wurden.

Beraterhinweis Eine (tatsächliche) Veräußerung liegt nicht vor, wenn nicht bestandsgeschützte Alt-Anteile lediglich aufgrund einer Änderung der Assetklasse (z.B. Aktienfonds wird Mischfonds) als veräußert gelten. Der Bestandsschutz geht in den Fällen des § 22 Abs. 1 InvStG mithin nicht verloren.

Die Gewinnermittlung erfolgt gem. § 19 Abs. 1 InvStG i.V.m. § 20 Abs. 4 EStG unter Berücksichtigung der angesetzten Vorabpauschalen. Sowohl für sämtliche Alt- und Neuanteile ist der Gewinn nach dem neuen InvStG zu ermitteln und steuerpflichtig. Die Gewinnermittlung (nach neuem Recht) erfolgt grds. nach folgendem Schema:

 
  Veräußerungspreis
abzgl. Veräußerungsnebenkosten
abzgl. (ggf. fiktive) Anschaffungskosten
abzgl. Anschaffungsnebenkosten
abzgl. angesetzte Vorabpauschalen
= Veräußerungsgewinn/-verlust

Der Gewinn oder Verlust unterliegt dem Teilfreistellungsverfahren nach § 20 InvStG. Die Gewinnermittlung ist grds. mithilfe der Eintragungsmöglichkeiten in den Zeilen 47 bis 55 durchzuführen. Das Ergebnis ist stets auf die 1. Seite der ersten Anlage KAP-INV zu übertragen.

Bei nicht bestandsgeschützten Alt-Anteilen (i.d.R. Anschaffung nach 2008 oder bestimmte Fonds nach § 21 Abs. 2a, 2b InvStG a.F.) ist hingegen zusätzlich der Gewinn aus der fiktiven Veräußerung zum 31.12.2017 zu ermitteln und im Zeitpunkt der tatsächlichen Veräußerung der Investmentanteile zu versteuern.

Die Gewinnermittlung erfolgt hierbei gemäß dem abgebildeten Schema (i.E. s. hierzu die Ausführungen im zur Gewinnermittlung nach § 8 Abs. 5 InvStG a.F. im BMF-Schreiben v. 18.8.2009, BMF v. 18.8.2009 – IV C 1 -S 1980 1/08/10019, BStBl. I 2009, 931):

 
  Veräußerungserlös
+/- Nur bei Immobilien-Investmentvermögen: Korrektur um den Immobiliengewinn zum Veräußerungsstichtag (§ 8 Abs. 5 S. 6 InvStG)
- erhaltener Zwischengewinn (§ 8 Abs. 5 S. 2 InvStG)
- besitzzeitanteilige ausschüttungsgleiche Erträge (§ 8 Abs. 5 S. 3 InvStG)
- versteuerte Erträge nach § 6 InvStG, soweit diese nicht auf Ausschüttungen beruhen
+ besitzzeitanteilige Steuern auf ausschüttungsgleiche Erträge (§ 8 Abs. 5 S. 3 InvStG)
+ ausgeschüttete ausschüttungsgleiche Erträge der Vorjahre (§ 8 Abs. 5 S. 4 InvStG)
= maßgebender Veräußerungserlös
   
  Anschaffungskosten
+/- Nur bei Immobilien-Investmentvermögen: Korrektur um den Immobiliengewinn zum Anschaffungsstichtag (§ 8 Abs. 5 S. 6 InvStG)
- negative Einnahmen (§ 8 Abs. 5 S. 2 InvStG)
= maßgebende Anschaffungskosten
   
  maßgebender Veräußerungserlös
- maßgebende Anschaffungskosten
= vorläufiger Veräußerungsgewinn/-verlust
+ ausgeschüttete steuerfreie "Altveräußerungsgewinne" (§ 8 Abs. 5 S. 5 InvStG)
+ steuerneutrale Substanzauskehrungen
= anzusetzender Veräußerungsgewinn/-verlust

Beraterhinweis Gegebenenfalls ist die dargestellte Gewinnermittlung zusätzlich um Unterschiedsbeträge nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 Satz 10 InvStG a.F. i.V.m. § 13 Abs. 4b Satz 1 und 3 InvStG a.F. zu korrigieren. Zu Einzelheiten wird auf die Ausführungen in Teil I des Beitrags unter II. 8. (ErbStB 2021, 115, 125) und das BMF-Schreiben v. 19.12.2019 – IV C 1 - S 1980-1/19/10008:004 BStBl. I 2020, 85 verwiesen.

Der fiktive Veräußerungsgewinn unterliegt nicht dem Teilfreistellungsverfahren. Der Gewinn aus der fiktiven Veräußerung ist in der Anlage KAP-INV in Zeile 57 einzutragen und auf S. 1 in Abhängigkeit von der Assetklasse in die Zeilen 16, 19, 22, 25 oder 28 zu übertragen (s. Abb. oben). Die Anlage KAP-INV sieht für die Ermittlung des fiktiven Veräußerungsgewinns zum 31.12.2017 weiterhin keine erweiterte Berechnungshilfe – ähnlich den Zeilen 51 bis 55 – vor. Das heißt, die Ermittlung des Gewinns nach § 8 Abs. 5 InvStG a.F. ist weiterhin eigenständig vorzunehmen. Bestandsgeschützte Alt-Anteile: Bei bestandsgeschützten Alt-Anteilen kommt eine Versteuerung des fiktiven Veräußerungsgewinns zum 31.12.2017 nicht in Betracht. Aufgrund des ab ...

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