In Zeile 18 der Anlage KAP sind Angaben zu inländischen Kapitalerträgen zu machen, die nicht dem inländischen Steuerabzug unterlegen haben. Hierzu gehören z.B.

  • Zinsen aus Privatdarlehen,
  • Zinsen aus Gesellschafterdarlehen, die nicht tariflich nach § 32a EStG zu besteuern sind (lt. Zeile 21),
  • Prozesszinsen.

Die Eintragungen in Zeile 18 können negativ werden.

Beraterhinweis Prozesszinsen: Das FG München hat mit Urteil v. 1.4.2019 entschieden, dass die Anrechnung von Erstattungszinsen Teil der Festsetzung von Prozesszinsen ist und die Anrechnung von Zinsen nach § 233a AO nicht erst im Erhebungsverfahren vorgenommen werden (FG München v. 1.4.2019 – 2 K 787/18, EFG 2020, 970). Darüber hinaus hat das FG festgestellt, dass Zinsen, also auch Prozesszinsen zur Einkommensteuer nach § 236 AO, unter den Tatbestand des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG fallen und dem die Regelung in § 12 Nr. 3 EStG nicht entgegensteht. Gegen diese Entscheidung ist beim BFH die Revision anhängig (Az. VIII R 10/20).

Gutgeschriebene Zinsen: Beim BFH ist unter dem Az. VIII R 18/19 die Frage anhängig, ob in den Büchern eines Darlehensschuldners (hier: GmbH) gutgeschriebene Darlehenszinsen dem Darlehensgläubiger gleichzeitig zugeflossen sind. Im zur Entscheidung anstehenden Fall hatte die GmbH als Darlehensnehmer Schuldzinsen in ihren Büchern auf einem Konto mit der Bezeichnung "Darlehen ..." gutgeschrieben. Eine Gutschrift in den Büchern des Verpflichteten kann einen Zufluss bewirken, wenn in der Gutschrift nicht nur das buchmäßige Festhalten einer Schuldverpflichtung zu sehen ist, sondern darüber hinaus zum Ausdruck gebracht wird, dass der Betrag dem Berechtigten von nun an zur Verwendung zur Verfügung steht.

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